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Die Luzemer Pfarreien und Landvogteien

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36 DIE LUZERNER PFARREIEN UND LANDVOGTEIEN<br />

Vor dem Hintergr<strong>und</strong> der Entwicklungen in den Herrschaften Knutwil, Büron<br />

<strong>und</strong> Wikon ist kurz auf einen andern Fall hinzuweisen, in dem sich Bern <strong>und</strong><br />

Luzem zwar ebenfalls blockierten. Aber die anders gelagerten Rechtsverhältnisse<br />

führten zu einer neuen Lösung. Luzem beanspruchte seit dem ausgehenden<br />

14. Jahrh<strong>und</strong>ert als Inhaber der Herrschaft Wolhusen die hohe Gerichtsbarkeit<br />

über Trüb, Schangnau samt Marbach <strong>und</strong> Escholzmatt.i^" Bern seinerseits<br />

erwarb 1408 das Landgericht Ranflüh, dessen Blutgerichtssprengel ebenfalls<br />

alle vier Orte einschloß. Angesichts dieser Überschneidung gleicher Rechtsansprüche<br />

konnte in den jahrzehntelangen Streitigkeiten weder Bern noch<br />

Luzem auf dem üblichen Weg über die hohen Gerichte die Landeshoheit auf<br />

alle diese Orte ausdehnen. Nun aber gebot in Escholzmatt der Luzerner Landvogt<br />

über die niederen Gerichte, in Trüb <strong>und</strong> Schangnau hingegen bernische<br />

Niedergerichtsherren. Hier nun ließ sich weder Bern noch Luzem in seine gerichtsherrlichen<br />

Kompetenzen hineinreden. Erst die völlige Richtung von 1470<br />

brachte folgende Lösung. Trüb blieb bei Bern, Escholzmatt bei Luzem. Das<br />

Schangnau wurde geteilt <strong>und</strong> Marbach samt Schärlig <strong>und</strong> Wissenbach abgetrennt<br />

<strong>und</strong> zu Luzern geschlagen. ^^^<br />

1.3. Zusammenfassung<br />

Gegenstand unserer bisherigen Betrachtung war die Entwicklung der luzernischen<br />

Landeshoheit in ihren ersten Anfängen. Wir stellten fest, daß Luzern<br />

seine Landeshoheit relativ früh <strong>und</strong> intensiv durchgesetzt hat. Es darf jedoch<br />

nicht übersehen werden, daß diese Entwicklung in Beziehung zu bringen ist mit<br />

den Bedingungen der damaligen Zeit. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> erscheint die<br />

luzernische Variante dieses allgemein sich vollziehenden Prozesses als früh <strong>und</strong><br />

intensiv. Gemessen etwa am gleichzeitigen Vorgehen Berns vollzog sich die<br />

Luzerner Politik rasch, stürmisch <strong>und</strong> radikal. Doch fehlen eingehende Studien<br />

für andere Kantone, die endgültige Vergleiche zuließen. Gemessen jedoch an<br />

den Weiterentwicklungen der späteren Jahrh<strong>und</strong>erte waren es bescheidene Anfänge.<br />

Seit 1415 besaß Luzern keine Aussicht mehr, sein Territorium weiter auszudehnen.<br />

<strong>Die</strong> Stadt befand sich in der gleichen Lage wie die übrigen innern<br />

Orte. Es ist deshalb nicht zu verw<strong>und</strong>ern, daß etwa Bern, welches seine größte<br />

Ausdehnung noch lange nicht erreicht hatte, das ständige <strong>und</strong> unruhige Drängen<br />

Luzerns in den Grenzfragen mit Unwillen zur Kenntnis nahm.<br />

Der Ausbau der Landeshoheit im eigenen Territorium setzte voraus, daß die<br />

Stadt Luzern wie andere Orte der Eidgenossenschaft den Willen besaß, Gebiete<br />

<strong>und</strong> Rechte, die einmal in seinem Besitz waren, unbedingt zu behalten <strong>und</strong> sie<br />

nicht, wie es beim Adel üblich war, zu verkaufen. Was einmal erworben war,<br />

1»" Vgl. Rechtsquellen Bern 1/4, 1, S. 34ff., Nr. 140.<br />

1*1 Häusler 1, S. 102ff. Schaffer 1, S. 225ff. W. Laedrach, Das Kloster Trüb <strong>und</strong> die Hoheit<br />

über das Trubertal. Diss. phil. Bern, Heidelberg 1921, S. 95 ff. - Siehe auch unten bei Anmerkung<br />

153.

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