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Die Luzemer Pfarreien und Landvogteien

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26 DIE LUZERNER PFARREIEN UND LANDVOGTEIEN<br />

ren <strong>und</strong> deshalb dem Rat gehorsam sein mußten.i"^ Das Heß, wie wir konkret<br />

gesehen haben, dem Rate manche Einwirkungsmöglichkeit offen. Sichtbar machen<br />

konnten wir eben seine Schiedsrichtertätigkeit, den Bezug freiwilliger Steuern,<br />

die Ausübung des Mannschaftsrechts <strong>und</strong> des damit verb<strong>und</strong>enen Steuerrechts,<br />

die Aufsicht über die allgemeine Polizei <strong>und</strong> das Straßenwesen sowie<br />

das Aufgebot zu den B<strong>und</strong>schwüren. Unangetastet heß er hingegen den fiskalischen<br />

Bereich der Umsatzsteuern <strong>und</strong> der Bußen. <strong>Die</strong> Eigentümer der Vogteilehen<br />

wurden so im Gr<strong>und</strong>e genommen in ihren privaten Herrschaftsbereich bis<br />

zu emem gewissen Grade in ähnlicher Weise <strong>Luzemer</strong> Vögte, wie die vom Rate<br />

entsandten Vögte in den Vogteien, die der Stadt selbst gehörten. Das war bei<br />

allen vier Herrschaften insbesondere nach 1415 der Fall, als Luzern sich als<br />

Nachfolger der österreichischen Herrschaft fühlte <strong>und</strong> sich die Oberlehensherrlichkeit<br />

zulegte, um auf diesem Wege seine Landeshoheit zur Geltung zu bringen.<br />

Im Unterschied zu den Vögten in den stadteigenen Vogteien waren sie<br />

nicht gehalten, dem Rate über ihre Vogteiverwaltung - Einkünfte <strong>und</strong> Ausgaben<br />

- Rechenschaft abzulegen. Und während Luzern mit der Zeit regelmäßig<br />

seine Vögte auswechselte, vermutlich um die Ausübung der Vogtei nicht zum<br />

Gewohnheitsrecht werden zu lassen, blieben sie als Vögte unangefochten.<br />

<strong>Die</strong>se vier Fälle zeigen sehr eindrücklich, daß bei der Ausdehnung der Landeshoheit<br />

das Recht des Stärkeren maßgebend war <strong>und</strong> daß Luzern jede Möglichkeit<br />

ausnützte, um seine Herrschaftsgewalt durchzusetzen. <strong>Die</strong> Stellung der<br />

Vogteibesitzer wurde unter dem Drucke der Stadt immer mehr ausgehöhlt, so<br />

daß sie schließlich das Interesse an den Rechten, welche immer mehr relativiert<br />

wurden, verloren <strong>und</strong> die Vogteien an Luzern verkauften.<br />

Seit dem ausgehenden 15. Jahrh<strong>und</strong>ert gab es auf der Luzerner Landschaft nur<br />

noch zwei Gebiete, in denen die Stadt selbst oder als Kastvogt nicht über die<br />

hohe Gerichtsbarkeit verfügte. Es waren dies die beiden Kleinstädte Sursee <strong>und</strong><br />

Sempach. In Sempach gebot der Luzerner Rat aufgr<strong>und</strong> des Burgrechts <strong>und</strong> in<br />

Sursee aufgr<strong>und</strong> des Übergabevertrags von 1415. In beiden Städten trat Luzern<br />

in jene Rechte ein, welche Österreich ausgeübt hatte. *"* Wie diese Rechte aussahen,<br />

wußte Luzern z. B. im Falle von Sursee nicht. Deshalb erhielt Ulrich von<br />

Lütishofen Ende 1416 den Auftrag, in Erfahrung zu bringen, welches diese<br />

Rechte waren <strong>und</strong> wie Bern seine Städte behandle.^"^ <strong>Die</strong> Auskunft lautete:<br />

Setzten die Surseer einen Schultheiß, so führten sie ihn vor den österreichischen<br />

Landvogt. <strong>Die</strong>sem hatte er zu Händen der Herzoge den Eid zu leisten.i"^ 1421<br />

scheint die Wahl eines neuen Schultheißen erstmals aktuell gewesen zu sein.<br />

Im Eid, den er in Luzern abzulegen hatte, wurde dem Surseer Schultheißen aufgetragen,<br />

im Namen Luzerns zu richten, jedermann ein gerechter Richter zu sein<br />

<strong>und</strong> dem Luzerner Rat als dem Vertreter des Heiligen Römischen Reiches ge-<br />

103 R. Bättig, Das Bürgerrecht der Stadt Luzem (1252-1798). In: Geschichtsfre<strong>und</strong> 77 (1922),<br />

S. 19ff.<br />

"" Segesser2, S. 225ff.<br />

105 Ratsprotokoll 3, 15r.<br />

lö« RatsprotokoU 3, 15v, 22v. ... „>.

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