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Die Luzemer Pfarreien und Landvogteien

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16 DIE LUZERNER PFARREIEN UND LANDVOGTEIEN<br />

sation der bestehenden Rechte hinaus. Nun mußte der Rat da <strong>und</strong> dort auf<br />

Rechte stoßen, für die kein Eigentümer zu finden war, oder die wahrscheinUch<br />

nicht wahrgenommen worden waren. So stieß man im Sommer 1419 auf die<br />

Frage, wer zu Ennethorw die mittlere oder Frevelgerichtsbarkeit innehabe. Man<br />

vergewisserte sich im Habsburgischen Urbar, jedoch ohne Resultat. Und nun<br />

beschloß der Rat mit Stimmenmehrheit - also nicht einhellig -, daß in Zukunft<br />

der Vogt zu Horw um Frevel zu richten habe.^^ Der Rat lebte also nach dem<br />

Gr<strong>und</strong>satz, die Stadt habe als Lehensherr alle jene Rechte an sich zu ziehen <strong>und</strong><br />

auszuüben, die niemand sonst beanspruchte.<br />

<strong>Die</strong> zusätzliche Belastung, welche die erweiterte Regierungstätigkeit verursachte,<br />

scheint an den Ratsherren nicht spurlos vorübergegangen zu sein. 1421 sind<br />

Ermüdungserscheinungen festzustellen. Denn mehrmals wurde festgehalten,<br />

daß niemand zem rät wil.^^ Es ist nicht eindeutig erkennbar, ob die Ratsherren<br />

der vielen Sitzungen überdrüssig waren oder ob sich sonst Rekrutierungsschwierigkeiten<br />

eingestellt hatten. Vielleicht war es auch schlicht <strong>und</strong> einfach<br />

Mißtrauen gegenüber dem inneren Führungskern des Rates, welcher offenbar<br />

Tempo <strong>und</strong> Richtung der neuen Politik bestimmt hatte. <strong>Die</strong> H<strong>und</strong>ert beklagten<br />

sich darüber, daß man sie nicht zu Rate ziehe. Im Rat lege eine Kerngruppe von<br />

vier bis fünf Leuten den Kurs fest. Gegen diese wagte niemand Opposition zu<br />

machen. Nach der Niederlage von Arbedo, welche dem Ansehen Luzerns gewaltig<br />

geschadet hatte, wagte sich die Unzufriedenheit nur in Gerüchten <strong>und</strong><br />

Wirtsfaausgesprächen Luft zu machen.*^<br />

1.2.2. Zurückdrängen konkurrierender Gewalten<br />

Luzem besaß auf seiner Landschaft eine Unzahl ungleichmäßig verteilter Rechte,<br />

wie Hoch- <strong>und</strong> Niedergericht, Vogteien usw. Daneben gab es Stifte, Klöster,<br />

ferner adlige <strong>und</strong> wohlhabende Leute, welche in unterschiedlichem Maße genau<br />

gleiche Rechte ihr Eigen nannten. Wie sich die Stadt diesen gegenüber verhielt,<br />

soll im folgenden untersucht werden.<br />

<strong>Die</strong> Ausdehnung der luzernischen Herrschaftsgewalt laßt sich beispielhaft am<br />

Vorgang beleuchten, wie die Stadt den Frieden ordnete <strong>und</strong> auf die gesamte<br />

Landschaft übertrug. Denn dieser Vorgang war für die Ausbildung der Landeshoheit<br />

von gr<strong>und</strong>legender Bedeutung. Wer den Frieden garantieren konnte,<br />

übte Herrschaft aus <strong>und</strong> konnte von den Beschützten Steuern, Reispflicht usw.<br />

verlangen. Wer den Frieden wahrte, gehörte zur Gemeinschaft <strong>und</strong> genoß<br />

Schutz. Wer gegen diesen Frieden verstieß, wurde friedlos <strong>und</strong> schloß sich aus<br />

6" Ratsprotokoll 3, 61v.<br />

53 Ratsprotokoll 3, 73r, 74r, 75r (zweimal).<br />

5^ Ratsprotokoll 3, 79v. Ulrich Walker war ein Exponent dieser Gruppe. Es ist aber nicht zulässig,<br />

ihn geradezu als «Baumeister des luzernischen Stadtstaates» zu bezeichnen, wie das<br />

auch schon getan wurde. Vgl. Geschichtsfre<strong>und</strong> 103 (1950), S. 5if., wo auf das zentrale Problem<br />

der Landeshoheit nicht eingegangen wird.

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