Die Luzemer Pfarreien und Landvogteien
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FRÜHE LANDESHOHEIT UND LANDVOGTEIGRENZEN 71<br />
burgischen Grenzen lagen. Denn zu diesen gesellten sich die Ruswüer Höfe<br />
Graben, Tschepperslehn, Graubaum, Burkartsrüti, Außer <strong>und</strong> Ober Stäublig<br />
im Süden von Sigigen, Schächbühl im Westen <strong>und</strong> Rieden im Norden. Den<br />
Namen <strong>und</strong> der Lage nach zu schließen handelte es sich durchwegs um hoch<strong>und</strong><br />
spätmittelalterliche Ausbauhöfe. Daß diese schon im 15. Jahrh<strong>und</strong>ert zum<br />
Amt Ruswil gehörten, läßt sich aus dem Verzeichnis des Futterhafers von etwa<br />
1500 entnehmen. In der Hof liste des Amtes Ruswil stoßen wir nämlich auf die<br />
brüderschaft ze Sickingeri^^^, von der die Höfe Graubaum, Ober <strong>und</strong> Unter<br />
Stäublig, Grüt, Farnern <strong>und</strong> Schächbühl aufgezähU wurden. Sigigen selbst figurierte<br />
in der Liste des Amtes Rothenburg. <strong>Die</strong> ganze Sigiger Bruderschaft, die<br />
aus den Ruswiler <strong>und</strong> Rothenburger Höfen bestand, bildete eine rein kirchenrechtliche<br />
Unterteilung des Zehntgutes der Pfarrei Ruswil <strong>und</strong> war lediglich<br />
eine der vielen Bruderschaften oder Zehntbezirke des Kirchgangs.^^^ Nun lehnten<br />
sich die kirchlichen gerne an ursprüngliche weltliche Gebietseinteilungen an.<br />
Es steht also eindeutig fest, daß der Gebietsumfang des Twings Sigigen bedeutend<br />
größer war als jener der rothenburgischen Exklave gleichen Namens in<br />
luzemischer Zeit. Twing- <strong>und</strong> Amtsgrenze differierten also ganz erheblich. Es<br />
waren zwei Entwicklungen, die stattgef<strong>und</strong>en haben können. Zwischen der<br />
Emme <strong>und</strong> Hellbühl zog sich, so ist anzunehmen, lange Zeit ein großes, abgelegenes<br />
Waldgebiet hin, welches nicht von ungefähr die alten <strong>Pfarreien</strong> <strong>und</strong> die<br />
Ämter Ruswil <strong>und</strong> Malters schied, so daß sich hier die Amts- <strong>und</strong> Pfarreigrenzen<br />
ausbildeten. Der Ausbau r<strong>und</strong> um die vier alten Höfe am Nordabhang<br />
herum erfolgte von Ruswil aus, was auch dadurch bestätigt wird, daß die neuen<br />
Höfe zur Pfarrei Ruswil gehörten. <strong>Die</strong>se jüngeren Siedlungen kreisten die ältesten,<br />
zur Herrschaft Rothenburg gehörenden Höfe ein. Es könnte nun sein, daß<br />
um 1300 alte <strong>und</strong> neue Siedlungen zusammen den österreichischen Twing bildeten.<br />
In diesem Falle würde der Twing von 1658 nach wie vor den Gebietsumfang<br />
gezeigt haben, der schon 350 Jahre früher bestanden hatte. Auf der andern<br />
Seite ist es auch möglich, daß schon der österreichische Twing, der als<br />
Dorfsiedlung charakterisiert wurde <strong>und</strong> in dem hohe <strong>und</strong> niedere Gerichtsbarkeit<br />
zusammenfielen, den gleichen Umfang besaß wie die spätere Exklave des<br />
Amtes Rothenburg. In diesem Falle wären die jüngeren Ausbauhöfe um Sigigen<br />
herum von jeher außerhalb der rothenburgischen Herrschaft gelegen gewesen.<br />
Denn das entlegene Waldgebiet, von dem wir sprachen, war ein Niemandsland,<br />
das erst durch die allmähliche Durchdringung <strong>und</strong> Nutzung ausgeschieden<br />
wurde.<br />
Vielleicht kann uns die kurze Betrachtung der hochgerichtlichen Zuständigkeit<br />
in Sigigen etwas weiterhelfen, obwohl sie nicht in allen Belangen klar erkennbar<br />
2" Cod 5055, 85v.<br />
252 Vgl. die Beschreibung in den Akten Stadt (zitiert in Anmerkung 183) zu 1657. Urk 266/<br />
4632 (1583) zählt folgende Bruderschaften in Pfarrei <strong>und</strong> Amt Ruswil auf: Dorf Ruswil,<br />
Rüdiswil, Etzenerlen, Honberg, Rüegeringen, By dem [Bihl-]Bach, Buholz <strong>und</strong> Schwarzenbach<br />
(Wolhusen). Auch der Hof Schwanden bildete eine Bruderschaft der Pfarrei Ruswil.