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Die Luzemer Pfarreien und Landvogteien

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82 Dm LUZERNER PFARREIEN UND LANDVOGTEIEN<br />

3.6. <strong>Die</strong> Vogteien westlich von Luzern<br />

<strong>Die</strong> Höfe Malters, Littau, Kriens <strong>und</strong> Langensand/Horw gingen 1291 aus dem<br />

Besitz des Klosters Murbach an Österreich über-^"*" Um 1300 bildeten sie einen<br />

Teil des Amtes Rothenburg, von dem im früheren 14. Jahrh<strong>und</strong>ert einer nach<br />

dem andern abgetrennt wurde. Jeder Hof für sich diente als Pfand, welches die<br />

Herzoge zum Teil samt hohen <strong>und</strong> niedern Gerichten versetzten. Sie wurden so<br />

zu eigenen Vogteien. Im Umkreis dieser vier Ämter finden sich noch weitere,<br />

kleinere Vogteien. Auf das Eigental werden wir gleich zurückkommen. Im Amt<br />

Littau existierte im 14./15. Jahrh<strong>und</strong>ert noch die Vogtei Rönnimoos, die zwar<br />

zum Dinghof Littau^**^ gehörte, aber mit hohen <strong>und</strong> niedern Gerichten ausgestattet<br />

<strong>und</strong> von Littau klar getrennt war. Sie scheint im späteren 15. Jahrh<strong>und</strong>ert<br />

trotz Widerständen im Amt Littau aufgegangen zu sein.^o^ <strong>Die</strong> Vogtei Grisigen<br />

am Fuße des Pilatus oberhalb Horw erscheint um 1400 als winziges Gebilde.<br />

Sie brachte dem Besitzer zwar jährlich einige Schillinge ein, war aber sonst<br />

wertlos <strong>und</strong> mit keinen weiteren Rechten versehen.^"*^<br />

<strong>Die</strong> Ämter Kriens <strong>und</strong> Horw gelangten im Sempacherkrieg unter die hohen<br />

Gerichte, aber erst im ersten Viertel des 15. Jahrh<strong>und</strong>erts unter die Niedergerichtsbarkeit<br />

Luzerns. Seit 1421 unterstanden sie einem gemeinsamen Vogt.<br />

In den Ämtern Malters <strong>und</strong> Littau beanspruchte Luzem seit 1415 die Oberlehensherrlichkeit.<br />

Auch sie wurden seit 1481, also nach dem Kauf durch<br />

Luzern, von einem gemeinsamen Vogt verwaltet.<br />

Am Fuße des Pilatus zog sich von jeher ein mächtiges Waldgebiet hin, der<br />

Hergiswald. <strong>Die</strong>ser dürfte sich im hohen Mittelalter vom Lopper an nordwärts<br />

um den Pilatus herum über das Eigental hinweg ausgedehnt haben. Es war ein<br />

Hochwald, der sich im Entlebuch fortsetzte. Bereits im Mittelalter löste man das<br />

Mülimäß heraus, eine Alp, die sich von jeher im Sonderbesitz von Kloster <strong>und</strong><br />

300 Zum folgenden vgl. Segesser 1, S. 470flf.<br />

8« Quellenwerk 2/3, 76 f.<br />

»02 j)je Vogtei hieß uff Eggen <strong>und</strong> ze Ronnenmos <strong>und</strong> war im 14. Jahrh<strong>und</strong>ert im Besitz der<br />

Herren von Littau, die sie als Mannlehen weiterverliehen: Quellenwerk 1/3, Nr. 685 (1347,<br />

Urk 128/1900), Urk 128/1902f. (1359), 1905 (1362). Eggen ist mit dem Eggenhof auf dem Ostabhang<br />

des Sonnenbergs zu identifizieren (vgl. Karte von 1864, Gemeinde Kriens). <strong>Die</strong> Doppelbezeichnung<br />

weist auf eine räumliche Trennung der t)eiden Höfe hin. Sie waren weitgehend<br />

selbständig. Nach den K<strong>und</strong>schaften von 1455 halfen sie sich gegenseitig beim Richten. Daß<br />

die Vogtei mit hohen <strong>und</strong> niedern Gerichten ausgestattet war, geht aus dem Ratsbeschluß von<br />

1455 hervor, der hinten auf der K<strong>und</strong>schaft aufgezeichnet wurde: Urk 131/1933. <strong>Die</strong>se K<strong>und</strong>schaften<br />

zeigen deutlich, daß im Gut Rönnimoos, nicht aber im Hof Eggen, die Einmischung<br />

von Seiten des Gerichts Littau schon weit fortgeschritten war. Der Eggenhof wird um 1315 im<br />

Verzeichnis der Einkünfte des Stifts im Hof erwähnt, welche der Keller von Kriens abzuliefern<br />

hatte. Zu beachten ist hier die Bezeichnung dit huba ufen Egge. Quellenwerk 2/3, 79. Auf Eggen<br />

war somit die normale Bezeichnung, welche den Hof vom andern Hof Eggen in der Gemeinde<br />

Luzem an der Megger Grenze unterschied.<br />

303 Urk 129/1917 (1391), 1922 (1396), Urk 131/1931 (1435). Ebenda sind auch die Vogteien<br />

Hüslen <strong>und</strong> Rottertswil aufgeführt, die etwa von gleicher Bedeutung waren. Über die kleinen<br />

Vogteien, mit denen keine Gerichtsbarkeit verb<strong>und</strong>en war, vgl. Partsch (zitiert in Anmerkung<br />

224), S. 58.

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