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Die Luzemer Pfarreien und Landvogteien

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FRÜHE LANDESHOHEIT UND LANDVOGTEIGRENZEN 103<br />

Willen Niedergerichtsgrenzen als Kantonsgrenze akzeptieren. Das beweisen<br />

auch die wenigen Ausnahmen, in denen Luzern nichts anderes als Niedergerichtsherr<br />

war. <strong>Die</strong>se Ausnahmen waren mehrere Niedergerichtsherrschaften<br />

im Freiamt, nämlich Sins, Rüsegg usw., welche erst um 1500 in die Hände<br />

Luzems gelangten, <strong>und</strong> die im Hochgerichts bezirk des Amtes Meienberg gelegen<br />

waren.3'* Hier konnte Luzerns Landeshoheit gegen den Anspruch der eidgenössischen<br />

Orte, welche die Freien Ämter regierten <strong>und</strong> die hohen Gerichte<br />

innehatten, nicht aufkommen, ja die Hoheit der Orte nicht einmal einschränken<br />

oder neutralisieren. Nach 1798 wurden deshalb diese Niedergerichtsherrschaften<br />

nicht etwa dem Kanton Luzern einverleibt, sondern blieben integraler<br />

Bestandteil des Kantons Aargau <strong>und</strong> machten dessen politische Entwicklung<br />

mit.<br />

<strong>Die</strong> Niedergerichtsherrschaften wurden von Luzern nicht besonders respektiert.<br />

Deren Befugnisse baute der Rat auf dem Umweg über die Blutgerichtsbarkeit<br />

nach Möglichkeit ab. Für die territoriale Ausbildung der Ämter spielten sie vor<br />

allem in der Osthälfte des Kantons eine wichtige Rolle. Auch dort, wo Österreich<br />

im 14. Jahrh<strong>und</strong>ert einzelne Niedergerichtsherrschaften mit Vogtei <strong>und</strong><br />

hohem Gericht ausrüstete <strong>und</strong> als Pfandlehen ausgab, also in der Umgebung<br />

Luzerns, wurde der Einfluß der Niedergerichtsgrenze wichtig. <strong>Die</strong>se Ämter<br />

aber waren beim Übergang an Luzern bereits vorgegeben. Wo sich ferner Luzems<br />

Streben nach staatlicher Durchdringung der Landschaft ein anderer eidgenössischer<br />

Ort in den Weg stellte, konnten sich Niedergerichtsgrenzen ebenfalls<br />

zur Geltung bringen. Im Westen aber wurden die niedergerichtlichen Grenzen<br />

gerne überfahren, <strong>und</strong> die Vogteigrenzen bildeten sich ohne viel Rücksicht<br />

auf sie aus.<br />

<strong>Die</strong> Ausbildung der Landvogteigrenzen im frühen 15. Jahrh<strong>und</strong>ert erfolgte in<br />

einer Zeit, da zwar das Territorialprinzip zu überwiegen begann, das Personalprinzip<br />

jedoch noch lange nicht ausgeschaltet war. Das führte zur Vermischung<br />

personaler <strong>und</strong> territorialer Bindungen. Wie insbesondere der Grenzentscheid<br />

zwischen Ruswil <strong>und</strong> Willisau von 1424 dokumentiert, gehörte jedoch das Territorium<br />

auf lange Sicht jenem Amt, welchem die Neuzugezogenen zugesprochen<br />

wurden. Mit dem langsamen Abbau der personalen Bindungen mußte sich das<br />

zugunsten des Territorialprinzips auswirken.<br />

Zum Schluß ist noch festzuhalten, daß die Pfarreieinteilung für die Bildung der<br />

Amtsgrenzen keinerlei Bedeutung besaß. Pfarreigrenzen repräsentierten zwar<br />

zu einem schönen Teil älteste territoriale Gliederungen, doch waren sie bereits<br />

überholt, als sich die Ämterterritorien ausbildeten. So könnte z. B. die Grenze<br />

zwischen Hellbühl <strong>und</strong> Lindig, die nie umstritten war, sehr gut einen sehr alten<br />

Grenzverlauf anzeigen, an den sich schon die Urpfarrei Sursee anlehnte. <strong>Die</strong>se<br />

Amtsgrenze war bis über 1798 hinaus auch Pfarreigrenze. In der Regel ist aber<br />

8'« Schaffer 1, S. 223f., 230; 2, 22. Vgl. auch J. J. Siegrist, Spätmittelalterliche Herrschaft im<br />

südlichen Freiamt. In: Argovia 84 (1972), S. 118-198.

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