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Die Luzemer Pfarreien und Landvogteien

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28 DIE LUZERNER PFARREIEN UND LANDVOGTEIEN<br />

Stift als geistUches Institut nicht wahrnehmen konnte. Als nun 1420 Luzern die<br />

Pfandschaft über das Michelsamt übernahm, scheint die Stadt ohne weiteres<br />

auch jene Erlasse angewendet zu haben, welche wir oben dargelegt haben. Das<br />

nahm jedoch das Stift nicht ohne Widerspruch hin. Im Dezember 1420 kam es<br />

zu einem ersten Vertrag, in dem die Verteilung der Erträge aus der Gerichtsbarkeit<br />

geregelt wurde. Ein weiterer Vertrag wurde 1427 abgeschlossen. Wie wir<br />

daraus entnehmen können, wollte es das Stift nicht zulassen, daß Luzern ohne<br />

seine Einwilligung den Bösen Pfennig zu Neudorf <strong>und</strong> Ermensee erhebe.<br />

Luzern mußte hier also seine Ziele etwas zurückstecken, denn in der Folge kann<br />

den Abrechnungen des Luzerner Vogtes im Michelsamt kein Anthaltspunkt entnommen<br />

werden, daß der Böse Pfennig erhoben worden wäre.ii^ Aus dem wenigen,<br />

das eben vorgelegt wurde, kann entnommen werden, daß das Stift Münster<br />

eine für ein geistliches Stift ungewöhnlich starke Stellung besaß, die es auch in den<br />

kommenden Jahrh<strong>und</strong>erten behauptete, allerdings mit abnehmender Intensität.<br />

<strong>Die</strong>se starke Stellung ergab sich weniger aus der doch nicht sehr großen Bedeutung<br />

des Stiftes, als vielmehr daraus, daß es in unmittelbarer Nähe keine Stadt <strong>und</strong><br />

keinen weltlichen Herrn gab, der seine Stellung zunehmend eingeschränkt hätte,<br />

wie das etwa bei den Stiften in den Städten allgemein der Fall war. Seine Abgeschiedenheit<br />

hatte zur Folge, daß sich die Einschränkung seiner Selbständigkeit<br />

nur langsam <strong>und</strong> mit großer zeitlicher Verzögerung abwickelte. So vermochte es<br />

auch Luzern gewisse Schranken zu setzen. Es konnte damit die Durchsetzung<br />

der Landeshoheit zwar nicht verhindern, aber doch stark verzögern.<br />

Wir haben gesehen, daß Luzern sich auf den Besitz der hohen Gerichte, der<br />

Oberlehensherrlichkeit oder der Vogtei berief, um seine Absichten gegenüber<br />

den Gerichtsherren durchzubringen. Schriftliche Verträge wurden, wie es den<br />

Anschein macht, nur mit auswärtigen Twingherren abgeschlossen, während mit<br />

einheimischen höchstens mündlich verhandelt wurde. So traf der Rat am<br />

9. Mai 1421 - in diesen Tagen entstand in Sursee der Mustervertrag - mit dem<br />

von Moos eine Vereinbarung, daß Luzern den Bösen Pfennig zu Gisikon <strong>und</strong><br />

<strong>Die</strong>twil durch die Vögte einziehen lassen wolle.^^^ Der Gerichtsherr hatte also<br />

nichts damit zu schaffen, obwohl ihm eigentlich die Steuersachen zugestanden<br />

hätten. So hatten auf sich allein gestellte, kleine weltliche <strong>und</strong> geistliche Herren<br />

unter der rücksichtslos drängenden Fuchtel Luzerns nichts zu lachen. Im Jahre<br />

1422 wollte der Niedergerichtsherr von Horw, der Ratsherr Peter von Wissenwegen,<br />

die Appellation an den Rat in Luzern nicht zulassen. Hart <strong>und</strong> nachdrücklich<br />

wurde er eines bessern belehrt. Der Rat berief sich darauf, daß die<br />

Stadt in Horw über die hohen Gerichte verfüge <strong>und</strong> daß die Leute von Horw<br />

ihr gehörten. Aus diesem Gr<strong>und</strong>e habe der Rat über die Horwer mehr zu gebie-<br />

"» M. Riedweg, Geschichte des Kollegiatstiftes Beromünster, Luzern 1881, S. 161 f. (1420).<br />

Urk 155/2256, 19 (1427). Vgl. cod 6855, 172, wo der Vogt im Michelsamt 1426 den Bösen<br />

Pfennig abrechnet.<br />

1" Ratsprotokoll 3, 73r. Vgl. auch Urk 134/1966, wo die Leute von Gisikon Auskunft erteilen<br />

überdie Ausübung der Reispflicht, die sie auf Anordnung des von Moos gegenüber Luzern<br />

ausübten. Druck: ÜB Zug 1, Nr. 636.

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