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Die Luzemer Pfarreien und Landvogteien

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#4 DIE LUZERNER PFARREIEN UND LANDVOGTEIEN<br />

mit das Amt Knutwil von der Landvogtei Ruswil. Denn einerseits lagen die Güter<br />

im Berg <strong>und</strong> in der HöU eindeutig im Amt Knutwil^^" <strong>und</strong> die Höfe Unter<br />

Leidenberg, RoUhafen, Leidenberg, Grüt <strong>und</strong> Kidli im Amt Ruswil, anderseits<br />

verläuft diese Grenze auch durch den Dreizwingenwald, also durch den Wald,<br />

in dem die drei ehemaligen Twinge Mauensee, Großwangen <strong>und</strong> Kottwil aneinanderstießen.<br />

Anders als in Mauensee entwickelten sich die Zuständigkeiten im nächsten Dorf<br />

an der Landstraße, in Kottwil. <strong>Die</strong> niedergerichtlichen Rechte lagen in privaten<br />

Händen, weshalb sich der Entwicklung der Luzerner Landeshoheit kein wirksamer<br />

Widerstand entgegensetzen konnte. Infolgedessen setzte sich hier im<br />

Gegensatz zu Mauensee die Blutgerichtsgrenze auf der Landstraße wieder als<br />

Amtsgrenze zwischen Ruswil <strong>und</strong> WiUisau durch. Dadurch allerdings wurde das<br />

Dorf Kottwil entzweigeschnitten <strong>und</strong> zwei Ämtern zugeteilt, während das südlich<br />

der Landstraße gelegene Zuswil ganz im Amt Ruswil lag. <strong>Die</strong> Teilung Kottwils<br />

schuf Probleme eigener Art. Darüber gibt ein Schreiben Auskunft, das<br />

Amtsweibel <strong>und</strong> Geschworene des Gerichts im Amt Ruswil am 20. Juni 1680 an<br />

den Luzerner Rat sandten. Etliche Häuser <strong>und</strong> Hofstätten auf der Ruswiler<br />

Seite, so hieß es darin, wiesen unterhalb der Straße im Amt Willisau bedeutenden<br />

Güterbesitz auf <strong>Die</strong>ser Besitz auf Willisauer Boden habe seit Menschengedenken<br />

ins Amt Ruswil gesteuert <strong>und</strong> sei vor dem Ruswiler Gericht gefertigt<br />

worden, wogegen nun Willisau plötzlich opponierte. Nach Ansicht der Ruswiler<br />

Behörden gehörten die gesamten Güter eines Hofes in jenes Amt, in dem das<br />

Säßhaus lag. <strong>Die</strong> gleiche Praxis werde im Grenzbereich der andern Nachbarämter<br />

Rothenburg, Münster <strong>und</strong> Malters angewendet, ja sogar in jenem des<br />

Amtes Willisau, wo die Güter von Bognau <strong>und</strong> die Gemeinalp am Napf größtenteils<br />

auf Ruswiler Gebiet lägen. Wenn man die Grenzziehung in solchen Fällen<br />

streng beobachte, wie es jetzt die Willisauer verlangten, so müsse man vom Napf<br />

bis nach Sursee die Güter trennen, was bei Erbfällen, Streitigkeiten <strong>und</strong> Schätzungen<br />

zu unnötigen Kosten <strong>und</strong> Ungelegenheiten führen würde, weil dazu die<br />

Landvögte, Vorgesetzten <strong>und</strong> Geschworenen beider Ämter aufgeboten werden<br />

müßten. Wollte man auf solchen Güterbesitz, welcher durch die Grenzen abgetrennt<br />

sei, mit Gantbriefen zurückgreifen, könne man den Schuldner nicht<br />

gut von den Unterpfändern wegführen, wenn darauf kein Säßhaus oder keine<br />

Hofstätte stehe. Der Rat in Luzern fällte einen Entscheid, der beiden Seiten entgegenkam,<br />

aber sicher auch beide Seiten unbefriedigt ließ: für den bisherigen<br />

Güterbestand galt die von den Ruswilern gewünschte Regelung, während für<br />

zukünftige Neuerwerbungen auf der Willisauer Seite die Wilhsauer Gerichte als<br />

zuständig erklärt wurden.^^i<br />

Es ist anzunehmen, daß die Landstraße als Amtsgrenze dort den westlichsten<br />

220 Urk 264/4568 (1684).<br />

221 Urk 147/2160. Ratsprotokoll 78, 283rf. <strong>Die</strong> Ruswiler verwiesen auch darauf, daß die regierenden<br />

Orte in Baden kürzlich erkannt hätten, daß in den Freien Ämtern der gleiche Gr<strong>und</strong>satz<br />

anzuwenden sei.

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