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Die Luzemer Pfarreien und Landvogteien

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FRÜHE LANDESHOHEIT UND LANDVOGTEIGRENZEN VBi.<br />

burgischen Verwaltung <strong>und</strong> des Vordringens der neuen Kräfte in den eidgenössischen<br />

Orten im endenden 14. <strong>und</strong> beginnenden 15. Jahrh<strong>und</strong>ert, die zweite<br />

jene der gr<strong>und</strong>legenden Neuordnung der Staatsorganisation im 19. Jahrh<strong>und</strong>ert.<br />

Kleinere Grenzkorrekturen gab es dazwischen selbstverständlich immer wieder,<br />

doch haben uns diese weniger beschäftigt.<br />

Im 19. Jahrh<strong>und</strong>ert legte man die Grenzen der Ämter durch einen legislativen<br />

Akt von oben herab fest <strong>und</strong> überließ die Details der Grenzbereinigung der<br />

Initiative der Gemeinden, die das Amt bildeten. Im Spätmittelalter verhielt es<br />

sich mit dem Prozeß der Grenzbildung völlig anders. Womöglich berief man<br />

sich auf das Herkommen, um jene Grenzen zu bewahren, die einem ins Konzept<br />

paßten. Es war keine zentrale Gewalt vorhanden, die die Grenzbereinigung<br />

vornahm. <strong>Die</strong> Bereinigung war in erster Linie Sache der beteiligten Ämter.<br />

Wenn sie sich nicht einigen konnten, trat in luzernischer Zeit der Rat als Schiedsrichter<br />

auf. Als Landesherr war seine Schiedsrichtertätigkeit von anderem Gewicht,<br />

als wenn ein Außenstehender vermittelte, <strong>und</strong> es besteht kein Zweifel,<br />

daß in dieser Schiedsrichtertätigkeit bei aller Achtung vor dem Herkommen<br />

manche Weiche für die Zukunft gestellt werden konnte. <strong>Die</strong> Grenzziehung war<br />

auf jeden Fall allein eine Sache der Körperschaften, die damit ihr Gebiet umschreiben<br />

wollten. <strong>Die</strong> Ruswiler Amtsgrenzen beispielsweise entstanden in steter<br />

Auseinandersetzung mit den Nachbarämtern unter verschiedenen Umständen.<br />

<strong>Die</strong> Grenzen gegen Willisau wurden durch Vermittlung des Luzerner Rates<br />

stabilisiert, <strong>und</strong> gegen das Michelsamt scheint sich einfach die Expansionskraft<br />

der Ruswiler durchgesetzt zu haben. Gegen das Amt Knutwil hingegen konnte<br />

das Amt Ruswil nichts ausrichten, weil Bern auf der Gegenseite seine Hände im<br />

Spiel hatte <strong>und</strong> es zu verhindern wußte, daß Luzern sich durchsetzen konnte.<br />

Hier nützte dem Amt Ruswil die Berufung auf die alten Grenzen der ehemaligen<br />

Herrschaft Wolhusen nichts.<br />

Mittelalterliche Blutgerichtsgrenzen, die größere Komplexe mit mehreren Gerichtsherrschaften<br />

umspannten, wurden oft willkürlich <strong>und</strong> ohne Rücksicht auf<br />

Siedlungsgegebenheiten in die Landschaft gesetzt. Wo sich solche Grenzen als<br />

Amtsgrenzen durchzusetzen vermochten wie im Falle von Ruswil, ergaben sich<br />

gezwungenermaßen unnatürliche Grenzziehungen. Es ist deshalb nur verständlich,<br />

daß dadurch Niedergerichtsherrschaften oder Twinge, die sich immer an<br />

so natürliche Siedlungsräume wie die Dorfgemarkungen anlehnten, rücksichtslos<br />

durchschnitten wurden. Wir haben solche Fälle in Kottwil, Bognau, Sursee,<br />

Tannenfels <strong>und</strong> Sigigen, aber auch in Ermensee beobachten können. Beachtung<br />

verdient in diesem Zusammenhang, daß im Gegensatz zu Ruswil das Freie Amt<br />

Willisau seine ebenfalls sehr willkürlichen Blutgerichtsgrenzen im innerluzernischen<br />

Raum nicht durchzusetzen vermochte, sonst wären z. B. auch Büron<br />

oder Krummbach/Geuensee durchschnitten worden. Im Osten der Grafschaft<br />

Willisau entwickelten sich nämlich die Niedergerichtsgrenzen gegen Winikon<br />

<strong>und</strong> Knutwil zu Amtsgrenzen.<br />

In einigen Fällen konnte eindeutig festgestellt werden, daß die Grenzen seit<br />

dem 13., mindestens aber seit dem 14. <strong>und</strong> 15. Jahrh<strong>und</strong>ert praktisch unver-

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