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Die Luzemer Pfarreien und Landvogteien

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FRÜHE LANDESHOHEIT UND LANDVOGTEIGRENZEN 105<br />

Anhang<br />

<strong>Die</strong> administrative <strong>und</strong> gerichtliche Einteilung des Kantons Luzern seit 1798<br />

v<br />

Erfahrungsgemäß ist es nicht leicht, einen Überblick über die Einteilung des<br />

Kantons im 19. Jahrh<strong>und</strong>ert zu gewinnen. Erschwert wird diese Absicht dadurch,<br />

daß seit der Aufhebung der alten Ordnung im Jahre 1798 die bisher geltende<br />

Struktur der Ämter aufgehoben <strong>und</strong> die der Gemeinden in Frage gestellt<br />

wurde. Auch unsere Übersicht muß sich in Grenzen halten <strong>und</strong> kann sich deshalb<br />

nicht in Details verlieren.<br />

7. Helvetik 1798-1803<br />

Im Gegensatz zu früher wurde 1798 das ganze kantonale Territorium vollständig<br />

in Gemeinden (Munizipalitäten) <strong>und</strong> Distrikte eingeteilt. <strong>Die</strong> vorhelvetischen<br />

Gemeinden hatten insbesondere im Einzelhofgebiet große Gebiete außerhalb<br />

der Organisation der Twinggemeinden belassen.^ Das schuf für die territoriale<br />

Neueinteilung im Kanton große Probleme, die erst im Laufe der Jahrzehnte<br />

allmählich vollständig gelöst werden konnten. Besonders schwer hatte es da<br />

natürlich die Helvetik, die rasch eine Gemeindeorganisation auf die Beine zu<br />

stellen hatte, um ihre Verwaltungstätigkeit überhaupt aufnehmen zu können,<br />

überblickt man die Gemeindenamen im Staatskalender, so kann man daraus<br />

entnehmen, daß man bei der Gemeindebildung von Region zu Region vorgegangen<br />

war. Daraus ist zu schließen, daß die erste Umschreibung der einzelnen<br />

helvetischen Gemeinden sich in der betreffenden Region selber vollzog. <strong>Die</strong>se<br />

wurde dann von den helvetischen Behörden sanktioniert, so daß spätere Gebietsveränderungen<br />

auf Gemeindeebene der Genehmigung durch die Zentralregierung<br />

bedurften. Horw, Kriens oder Littau entsprachen zweifellos den<br />

Ämtern, die vor 1798 bestanden. Emmen umfaßte offenbar die Pfarrei mit Ausschluß<br />

von Rottertswil, das als Twing dem Distrikt Hochdorf zugeteilt wurde.<br />

Malters wurde durch die Emme getrennt <strong>und</strong> aufgeteilt. Im Seetal machte jeder<br />

ehemalige Twing eine kleine Gemeinde aus. Schongau, das aus vier Dörfern<br />

besteht, blieb dagegen wie vor 1798 <strong>und</strong> bis heute unverändert eine Gemeinde,<br />

wie überhaupt der Distrikt Münster allgemein auf die vorhelvetischen Gerichte<br />

abstellte. Im Einzelhofgebiet nahm man gerne die Pfarreigrenzen zu Hilfe, da ja<br />

die Pfarreieinteilung die einzige war, die schon vor 1798 das ganze Territorium<br />

1 Zum folgenden vgl. H. Weber, <strong>Die</strong> zürcherischen Landgemeinden in der Helvetik 1798 bis<br />

1803, Zürich 1971, S. 40fF. <strong>Die</strong> luzernische Literatur läßt uns für unsere Fragestellung völlig<br />

im Stich. Vgl. etwa J. Duß, <strong>Die</strong> luzemische Gemeinde. Diss iur. Freiburg/Schweiz, Schüpfheim<br />

1952.

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