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Die Luzemer Pfarreien und Landvogteien

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FRÜHE LANDESHOHEIT UND LANDVOGTEIGRENZEN 75<br />

vogteigrenzen keineswegs übereinstimmten. Deshalb ist auch der Rotenburgisch<br />

Zwing zu weit nach Osten ausgeweitet, nämlich bis zur Grenze zwischen den<br />

<strong>Pfarreien</strong> Wolhusen <strong>und</strong> Malters, welche durch den Bachgraben neben der<br />

Lochmühle hinunter in den Schafgraben <strong>und</strong> die Emme verlief.^*^<br />

Der Hof Schwanden wurde im 19. Jahrh<strong>und</strong>ert zur Gemeinde Werthenstein.<br />

1853 vereinigte man sie mit der Gemeinde Wolhusen-Markt <strong>und</strong> 1889 mit der<br />

Gemeinde Schachen. Bis 1831 gehörte Werthenstein zum Amt Entlebuch, hierauf<br />

bis 1888 zum Amt Sursee. <strong>Die</strong> Gemeinde wurde 1889 anläßlich der Vereinigung<br />

mit Schachen wieder <strong>und</strong> bis jetzt endgültig dem Amt Entlebuch zugeteih.2«»<br />

3.3.4. <strong>Die</strong> Exklave Geuensee<br />

Ein besonderer Bestandteil der Vogtei Rothenburg war die Exklave Geuensee.<br />

Um 1300 gehörten Geuensee <strong>und</strong> Krummbach wie Adelwil zu der österreichischen<br />

Verwaltungseinheit Sempach. <strong>Die</strong> Herrschaft Österreich verfügte in<br />

Geuensee nur über die mittlere <strong>und</strong> hohe, in Krummbach jedoch auch über die<br />

niedere Gerichtsbarkeit. ^''^ Es ist möglich, daß Geuensee <strong>und</strong> Krummbach wie<br />

Adelwil theoretisch seit dem Sempacherkrieg zusammen mit Rothenburg luzernisch<br />

geworden war. Sicher ist nur, daß der Hof Krummbach 1416 in den Luzerner<br />

Rechtsaufzeichnungen über das Amt Rothenburg mit einer Steuer erscheint.2'1<br />

MögHcherweise nahm Luzern seine Rechte in Geuensee <strong>und</strong> Krummbach,<br />

welche lange in ausgesprochen österreichischem Gebiet exponiert waren,<br />

erst seit 1415 wahr, vielleicht sogar erst, als die Stadt durch das Habsburgische<br />

Urbar davon Kenntnis erhielt. Im gleichen Jahre 1416 sodann klagte Sursee als<br />

Inhaber des Michelsamtes, Krummbach erweitere den Kreis seines Dinghofs,<br />

in den auch die von Geuensee gehörten, zu sehr. Darauf entschied Luzern, daß<br />

das Hochgericht von Krummbach so weit reiche, als sich Twing <strong>und</strong> Bann der<br />

Dörfer ausdehnen.^'^ <strong>Die</strong> luzernische Praxis, die hier aufscheint, ist für andere<br />

Fälle wichtig: Wurde ein Dorf oder ein Niedergericht aus einem Hochgerichtsverband<br />

herausgelöst, übernahm man für die neu zu umschreibende Blutgerichtsgrenze<br />

die vorhandenen Grenzen des Twing <strong>und</strong> Banns. Mit dem Entscheid<br />

von 1416 war eindeutig klar, daß der Hof Krummbach außerhalb des<br />

Blutgerichtskreises des Amtes Willisau lag. Denn nach den Aussagen des Freien<br />

Amtes war der Hof einer der östlichen Grenzpunkte des Willisauer Blutgerichtskreises.^'^<br />

Daß dies nicht mehr galt, beweist auch der Luzerner Spruch von<br />

2*^ Um diese Pfarreigrenze handelte es sich bei der Grenzbereinigung vom 17. 5. 1726: Akten<br />

Archiv 1, Landvogtei Ruswil, Fach 2, Märchen (Schachtel 575).<br />

289 Wolhusen (zitiert in Anmerkung 262), S. 335f.<br />

270 Habsburgisches Urbar, S. 179 f.<br />

"1 Cod 6055, 23.<br />

"2 Urk 155/2256, 5 f. ■<br />

273 Segesser 1, S. 625.

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