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Die Luzemer Pfarreien und Landvogteien

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DIE LUZERNER PFARREIEN UND LANDVOGTEIEN<br />

ändert bewahrt wurden. Das war z.B. bei den Grenzen des Hofes Schwanden<br />

der Fall oder bei jenen des Amtes Malters. Vor allem die Grenzziehung im Gebirge<br />

dürfte etwa im 14. Jahrh<strong>und</strong>ert fertig ausgebildet gewesen sein, früher also,<br />

als man aus der Abgeschiedenheit der Berggegenden schließen würde. Denn die<br />

Alpen wurden früher als das Mittelland wirtschaftlich intensiv genutzt, was zur<br />

Ausscheidung des Besitzes drängte. Hier luden zudem Berggräte, tief eingegrabene<br />

Runsen, Bäche usw. zu klaren Grenzscheidungen ein. Auch im Napfgebiet<br />

waren die Grenzen des Amtes Ruswil zu Beginn des 15. Jahrh<strong>und</strong>erts<br />

fertig ausgebildet. <strong>Die</strong> Fontanne <strong>und</strong> andere Bäche sowie markante, bis ins<br />

Tal durchgezogene Bergrücken boten sich für eindeutige Abgrenzungen an.<br />

Im Hügelland, das dem Gebirge vorgelagert ist, <strong>und</strong> in dem die Feldgraswirtschaft<br />

vorherrscht, waren solche Bedingungen weniger gegeben. In dieser Zone<br />

lagen die Ämter Ruswil <strong>und</strong> Rothenburg mit ihren unzähligen Einzelhöfen.<br />

<strong>Die</strong> Süd- <strong>und</strong> Ostgrenzen des Amtes Rothenburg standen für uns nicht zur<br />

Debatte, ebensowenig wie jene des Michelsamtes. <strong>Die</strong> kleineren <strong>und</strong> kleinen<br />

Vogteien r<strong>und</strong> um Luzern, die um 1300 noch im Verband des Amtes Rothenburg<br />

eingegliedert waren, wurden bereits im Laufe des 14. Jahrh<strong>und</strong>erts verselbständigt<br />

<strong>und</strong> gelangten erst in dem durch die österreichische Verpfängungspolitik<br />

bestimmten Umfang unter luzernische Herrschaft. In solchen kleinen Vogteien<br />

stimmte der Gebietsumfang der hohen wie der niedern Gerichte in der<br />

Regel überein, so daß es kaum zu Überschneidungen kommen konnte. Das war<br />

insbesondere dann der Fall, wenn der gleiche Gerichtsherr über alle Gerichte<br />

verfügte <strong>und</strong> damit daran interessiert war, daß ihr Gebiet wenn möglich nicht<br />

differierte.<br />

<strong>Die</strong> Gerichtsgrenzen kamen in einem frühen Stadium der Territorialisierung<br />

dem Bedürfnis nach Ausbildung von Amtsgrenzen entgegen, weil nichts anderes<br />

vorhanden war, auf das man hätte zurückgreifen können. Besonders die grob<br />

gezogenen Grenzen größerer Räume waren ursprünglich sicher nicht so einschneidend<br />

gedacht, wie wir uns heute Grenzen vorzustellen gewöhnt sind. Vor<br />

allem waren sie nicht bestimmt, später einmal politische Grenzen zu werden.<br />

Weil jedoch im frühen 15. Jahrh<strong>und</strong>ert, als sich die Territorien ausbildeten,<br />

keine andere Gebietseinteilung vorlag, die das ganze Gebiet überdeckte, hielten<br />

sich die Interessierten gerne an sie, <strong>und</strong> oft gelang es, ihren wörtlich genommenen<br />

Grenzverlauf durchzudrücken <strong>und</strong> zu verewigen, auch wenn er unnatürlich<br />

war. Der Luzerner Rat griff anläßlich der Grenzstreitigkeiten mit Bern immer<br />

wieder auf solche Marchbeschreibungen zurück, weil sie in sein Konzept paßten,<br />

<strong>und</strong> einzelne Ämter wie Ruswil <strong>und</strong> Willisau ahmten das Beispiel nach. Dort,<br />

wo Luzerns Landeshoheit beidseits der Amtsgrenzen in gleicher Weise zur Geltung<br />

gelangte, war das eigene Interesse der Stadt kaum im Spiel. Hier ließ<br />

sich der Rat weniger zugunsten des einen oder andern vernehmen als dort, wo<br />

er gegen einen auswärtigen Konkurrenten auftreten mußte. Überhaupt operierte<br />

Luzern gegen außen zwar mit den Blutgerichtsgrenzen, wenn Gebietsansprüche<br />

gemacht wurden, kaum jedoch mit Niedergerichtsgrenzen, wohl weil diese ihm<br />

weniger dienten. An der Berner Grenze im Entlebuch mußte Luzem gegen seinen

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