Die Luzemer Pfarreien und Landvogteien
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38 DIE LUZERNER PFARREffiN tWD LANDVOGTEIEN<br />
Unsere Ausführungen beschränkten sich lediglich auf die Zeit, da die Anfänge<br />
der luzernischen Landeshoheit zu suchen sind. <strong>Die</strong>se entwickelte sich im Laufe<br />
der folgenden Jahrh<strong>und</strong>erte kontinuierlich weiter <strong>und</strong> intensivierte sich. Das alte<br />
Recht, welches zu Beginn der <strong>Luzemer</strong> Herrschaft vorlag, wurde immer mehr<br />
überlagert durch neues Recht, welches durch die Regierung <strong>und</strong> Verwaltung des<br />
Territoriums allmählich geschöpft wurde. Unvermerkt rückten innerhalb des<br />
luzemischen Territoriums auch die ursprünglich so verschiedenartigen Herrschaftskomplexe<br />
als Ämter <strong>und</strong> <strong>Landvogteien</strong> der einen Herrschaft immer näher<br />
zusammen, <strong>und</strong> insbesondere die psychologischen Rückwirkungen der Reformation<br />
bildeten auch auf der Landschaft das Gefühl aus, zum Luzerner<br />
Staatswesen zu gehören, Luzerner zu sein, ein Gefühl, das alle inneren Spannungen<br />
zwischen Stadt <strong>und</strong> Land überspielte. Doch ging die Ausbildung der<br />
Landeshoheit nicht ohne erhebliche Reibungsverluste vor sich. Sie verursachte<br />
manche Zerreißprobe, wie der Amstaldenhandel von 1478, der Zwiebelnkrieg<br />
von 1513, der Rothenburger Aufstand von 1570, der Bauernkrieg von 1653 oder<br />
der Aufstand von 1712 beweisen. <strong>Die</strong>se Aufstände geschahen in der Regel im<br />
Namen des alten gegen das neue Recht.<br />
1.4. Anderungsvorschläge für die Luzerner Karte im Historischen Atlas<br />
<strong>Die</strong> Ausbildung der Landeshoheit, so dürfen wir festhalten, stellte nicht nur auf<br />
die Blutgerichtsbarkeit ab, wenn sie auch das Recht war, welches Luzern früher<br />
oder später einheitlich In allen Herrschaften ausübte, wenn wir von Sursee <strong>und</strong><br />
Sempach absehen. Deshalb scheint es uns, daß die Karte Entwicklung des luzernischen<br />
Stadtstaates im Historischen Atlas der Schweiz^^^ in einigen wenigen<br />
Punkten zu korrigieren sei. Es sollte dabei nicht generell auf die Übernahme des<br />
Blutgerichts durch Luzern abgestellt werden. Vielmehr sollte jener Zeitpunkt<br />
gesucht werden, an dem die luzernische Herrschaft real einsetzte. So ist der<br />
Übergang des Michelsamtes an Luzern für das Jahr 1415 anzunehmen, obwohl<br />
Luzern erst 1420 die Biutgerichtsbarkeit von Sursee ablöste. Luzern übernahm<br />
anläßlich der Eroberung des Aargaus direkt die Reichsvogtei über das Stift <strong>und</strong><br />
die Herrschaft über Sursee. Das waren zwei Rechte, die Luzern den Einstieg für<br />
die Ausübung der Herrschaftsgewalt boten. Für die Vogteien Ebikon, Littau,<br />
Malters <strong>und</strong> für das Eigental kann ebenfalls das Jahr 1415 als Beginn der luzernischen<br />
Herrschaft angesehen werden, weil die Stadt als Nachfolgerin Österreichs<br />
die Oberlehensherrschaft über diese Vogteien übernahm. Zwar standen<br />
sie alle schon seit dem 14. Jahrh<strong>und</strong>ert im Besitz von Luzerner Stadtbürgern.<br />
Das war aber in gleicher Weise auch bei den Ämtern Habsburg <strong>und</strong> Weggis der<br />
Fall. Auch bei diesen wird im Atlas als Jahr des Übergangs an Luzern jenes angenommen,<br />
in welchem die Stadt selber die ersten Rechte an sich brachte, nämlich<br />
die Vogtei <strong>und</strong> die Gerichte. Ferner ist an der Grenze zum Emraental nicht<br />
*^2 Siehe Anmerkung 1.