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Die Luzemer Pfarreien und Landvogteien

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38 DIE LUZERNER PFARREffiN tWD LANDVOGTEIEN<br />

Unsere Ausführungen beschränkten sich lediglich auf die Zeit, da die Anfänge<br />

der luzernischen Landeshoheit zu suchen sind. <strong>Die</strong>se entwickelte sich im Laufe<br />

der folgenden Jahrh<strong>und</strong>erte kontinuierlich weiter <strong>und</strong> intensivierte sich. Das alte<br />

Recht, welches zu Beginn der <strong>Luzemer</strong> Herrschaft vorlag, wurde immer mehr<br />

überlagert durch neues Recht, welches durch die Regierung <strong>und</strong> Verwaltung des<br />

Territoriums allmählich geschöpft wurde. Unvermerkt rückten innerhalb des<br />

luzemischen Territoriums auch die ursprünglich so verschiedenartigen Herrschaftskomplexe<br />

als Ämter <strong>und</strong> <strong>Landvogteien</strong> der einen Herrschaft immer näher<br />

zusammen, <strong>und</strong> insbesondere die psychologischen Rückwirkungen der Reformation<br />

bildeten auch auf der Landschaft das Gefühl aus, zum Luzerner<br />

Staatswesen zu gehören, Luzerner zu sein, ein Gefühl, das alle inneren Spannungen<br />

zwischen Stadt <strong>und</strong> Land überspielte. Doch ging die Ausbildung der<br />

Landeshoheit nicht ohne erhebliche Reibungsverluste vor sich. Sie verursachte<br />

manche Zerreißprobe, wie der Amstaldenhandel von 1478, der Zwiebelnkrieg<br />

von 1513, der Rothenburger Aufstand von 1570, der Bauernkrieg von 1653 oder<br />

der Aufstand von 1712 beweisen. <strong>Die</strong>se Aufstände geschahen in der Regel im<br />

Namen des alten gegen das neue Recht.<br />

1.4. Anderungsvorschläge für die Luzerner Karte im Historischen Atlas<br />

<strong>Die</strong> Ausbildung der Landeshoheit, so dürfen wir festhalten, stellte nicht nur auf<br />

die Blutgerichtsbarkeit ab, wenn sie auch das Recht war, welches Luzern früher<br />

oder später einheitlich In allen Herrschaften ausübte, wenn wir von Sursee <strong>und</strong><br />

Sempach absehen. Deshalb scheint es uns, daß die Karte Entwicklung des luzernischen<br />

Stadtstaates im Historischen Atlas der Schweiz^^^ in einigen wenigen<br />

Punkten zu korrigieren sei. Es sollte dabei nicht generell auf die Übernahme des<br />

Blutgerichts durch Luzern abgestellt werden. Vielmehr sollte jener Zeitpunkt<br />

gesucht werden, an dem die luzernische Herrschaft real einsetzte. So ist der<br />

Übergang des Michelsamtes an Luzern für das Jahr 1415 anzunehmen, obwohl<br />

Luzern erst 1420 die Biutgerichtsbarkeit von Sursee ablöste. Luzern übernahm<br />

anläßlich der Eroberung des Aargaus direkt die Reichsvogtei über das Stift <strong>und</strong><br />

die Herrschaft über Sursee. Das waren zwei Rechte, die Luzern den Einstieg für<br />

die Ausübung der Herrschaftsgewalt boten. Für die Vogteien Ebikon, Littau,<br />

Malters <strong>und</strong> für das Eigental kann ebenfalls das Jahr 1415 als Beginn der luzernischen<br />

Herrschaft angesehen werden, weil die Stadt als Nachfolgerin Österreichs<br />

die Oberlehensherrschaft über diese Vogteien übernahm. Zwar standen<br />

sie alle schon seit dem 14. Jahrh<strong>und</strong>ert im Besitz von Luzerner Stadtbürgern.<br />

Das war aber in gleicher Weise auch bei den Ämtern Habsburg <strong>und</strong> Weggis der<br />

Fall. Auch bei diesen wird im Atlas als Jahr des Übergangs an Luzern jenes angenommen,<br />

in welchem die Stadt selber die ersten Rechte an sich brachte, nämlich<br />

die Vogtei <strong>und</strong> die Gerichte. Ferner ist an der Grenze zum Emraental nicht<br />

*^2 Siehe Anmerkung 1.

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