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SaUitchc Studien. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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35<br />

ten Kamminischen Sprengel gehörend, in <strong>der</strong> Eigenschaft als<br />

Kläger in <strong>der</strong> Klage, betreffend die schändliche Tödtung und<br />

abscheuliche Ermordung, allhier geschehen, nämlich an dem<br />

Herrn und Meister Werner Kindes, Archidiaconus frommen<br />

Gedächtnisses, zur Zeit <strong>der</strong> Nacht und guten Friedens,<br />

welche Klage wi<strong>der</strong> Johann von Solchen, Kleriker, des<br />

gedachten Herrn Werner, wie gesagt wird, Mör<strong>der</strong>, erhoben<br />

ward, indem <strong>der</strong> Richter o<strong>der</strong> Vogt, nämlich Otto Stocke,<br />

zu Gericht saß, zugleich mit den Beisitzern, nämlich Radele<br />

Bilow und Hinrich Rosenow, Rathmännern. Als alle Dinge<br />

solchergestalt vorgegangen, ist durch einen gewissen Johann<br />

Predwisch, Sachwalter o<strong>der</strong> Vorsprecher <strong>der</strong> gedachten Stadt<br />

Demmin, vorgetragen worden, wie nun <strong>der</strong> dritte Antrag<br />

o<strong>der</strong> die dritte Klage in Betreff <strong>der</strong> geschehenen Tödtung<br />

wäre, und <strong>der</strong> Name und die Person <strong>der</strong> Tödter noch nicht<br />

durch den Johann Brellin, Laien, den Bru<strong>der</strong> des gedachten<br />

verstorbenen Herrn Werner, und dessen Miterben, fund<br />

gethan worden sey. Und auf die Nachfrage des gedachten<br />

Sachwalters o<strong>der</strong> Versprechers nach dem Namen und <strong>der</strong>.<br />

Person <strong>der</strong> Tödter, ist sodann <strong>der</strong> getödtete und verstorbene<br />

zugelegt worden dem Johann von Golchen durch die<br />

Erben, welche hinzufügten, daß <strong>der</strong> Name und die Person<br />

ver Tödter vor dem dritten Antrage o<strong>der</strong> <strong>der</strong> dritten Klage<br />

ihnen nicht bekannt war, welches sie durch Eide beweisen<br />

wollten, wenn jemand solche annehmen wolle. Darnach ist<br />

durch den schon gedachten Nichter <strong>der</strong> Todter, nämlich Johann<br />

von Golchen, zu dreien Malen gemahnet, und zum<br />

Gehorsam geladen worden; und da <strong>der</strong>selbe nicht erschien,<br />

flüchtig geworden seiend, so ist er, nachdem MM die blutige<br />

Hand des gedachten getödtcten Herrn Werner geschauet halte,<br />

durch welche Hand, als durch den gleichsam gegenwärtigen<br />

Getödteten, sie den gedachten Johann von Golchen rechtskräftig<br />

überwunden haben, nach Vorschrift <strong>der</strong> Gesetze und

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