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SaUitchc Studien. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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nige Applikation auf die jetzt regierende Kön. Majestät in<br />

Schweden. Cap. 2. Von des Landes Rechten und Fundamentalsatzungm.<br />

H. 1. Was Gesetze und Fundamcntalsahungcn<br />

sind. §< ?. Woher Fehler im Gebieten und Gehorchen<br />

entstehen; von <strong>der</strong> Nichtbeobachtung <strong>der</strong> Landesgesetzc,<br />

und fleißiger Erlernung <strong>der</strong> Landesrechte. §. 3. Wie weit<br />

dieses vornehme Standcspersoncn angehet. §. 4. Generale<br />

Nachricht von dm Landesgcsetzen in Pommern, und zuvör<strong>der</strong>st<br />

von dm allgemeinen Landcsprivilegien insbesondre. H. 5.<br />

. Specialprivilcgia. §.6. Fürstliche Erbvcrträgc. §.7. Fürstliche<br />

Ncversalcn, den Ständen gegeben. §. 8. Landtagsabschicdc.<br />

§. 9. Hauptcommissionsrccessc und Königliche<br />

Resolutionen. §. ll>. Spccialtonstitutioncn, Landesordnungm,<br />

Patente, Edicté. 8- II. Altes Herkommen, Gewohnheiten,<br />

Gebräuche. H. l2. Der alte, nur das Fürstentum<br />

Rügen angehende, Riigianisclu Landgcbrauch. §. 18. Des<br />

Römischen Reiches Gemeine Rechte, Constitutioncn, Freiheit<br />

ten, Gewohnheiten. H. 14. Möglichkeit aus diesem inuIUplici<br />

et V2PÎ0 iurv ein eignes l^v^teina iuri« privati zu<br />

verfassen. Was darnach zu dcsidcrirm. Cap. 3. Von <strong>der</strong><br />

Landcsobrigkeit Gerechtsamen und Regalien insgemein; zuvor<br />

von dem Feudalnerus mit dem Römischen Reiche/ <strong>der</strong> uralten<br />

Bewcmdniß <strong>der</strong> Pommerschen Lehne, des Reiches Schweden<br />

Anwartungcn auf die Ncumart, Lande zu Sternbcrg, Vicrraden<br />

und Lötcnitz, wie auch Hinterpommcrn; von den Ge.<br />

sammtsinvcstituren am kaiserlichen Hofe, Eventualhuldigungen,<br />

und was sonstcn zum «lu« liomußii gehört. §. I. Von<br />

<strong>der</strong> Obrigkeit und den Unterthanen, als dcn mtegrircndcn<br />

Theilen des Staates; Gerechtsame <strong>der</strong> ersteren. §. ?. Wodurch<br />

und seit wann Pommern ein Lehn des deutschen Reiches<br />

geworden. §. 3. Pommern ist kein leu^um ineruin sen<br />

Ileneliciuln

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