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SaUitchc Studien. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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38<br />

Kirche, welche beson<strong>der</strong>s von den Mönchen und den Geistlichen<br />

gehalten wurden. Das erste Tagesgebet heißt näm^<br />

l:ch maintins deutsch: die Mette, und fällt bald nach Mitternacht;<br />

das zweite heißt primu, und fällt kurz vor Sonnenaufgang;<br />

das dritte heißt ln-lia. auch cwrorn o<strong>der</strong> Korn<br />

53oi'9) und fällt kurz nach Sonnenaufgang; das vierte, genannt<br />

56xw. ein Paar Stunden nach Sonnenaufgang; das<br />

fünfte, genannt mma, bei dem Mittagsesscn; das sechste,<br />

v65perlma o<strong>der</strong> die Vesper, um drei Uhr nach Mittage,<br />

das siebente, colnpietorium o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beschluß, beim Einbrüche<br />

<strong>der</strong> Nacht.<br />

Der angeklagte Johann von Golchcn wird hier durch<br />

Vorzeigung <strong>der</strong> blutigen Hand des ^mordeten Archiduc<br />

conus als schuldig überwunden. Denn im peinlichen Gc<br />

richte ward bei <strong>der</strong> Klage auf Mord damals zur Verurtheilung<br />

des Angeklagten eins von dreien erfor<strong>der</strong>t; nämlick<br />

entwe<strong>der</strong> ^iMj^6 munt, bekennen<strong>der</strong> Mund, Eingeständnis<br />

von Seiten des Angeklagten; o<strong>der</strong> !wnllmtlt5 (litt, handhaste<br />

That, eine That, die sich mit Handen greifen ließ, d. i. Ergreifung<br />

über <strong>der</strong> That; o<strong>der</strong> jiliokemlt; 8olim, blicken<strong>der</strong><br />

Schein, d. i. sichtbare Erscheinung <strong>der</strong> geschehenen That.<br />

Dieser blickende Schein ward durch dic Kläger dadurch<br />

hergestellt, daß sie den Leichnam des Ermordeten <strong>der</strong> Gerichtsversammlung<br />

vorlegten, o<strong>der</strong> auch, wenn dies Schwierigkeiten<br />

hatte, eine dem Leichname abgenommene Hand, als<br />

Stellvertreterin des ganzen Leibes. Die Verfestung o<strong>der</strong><br />

prosoriptiO) welche über Johann von Golchcn ausgesprochen<br />

wird, erfolgte gegen den auf Mord angeklagten, wenn er<br />

bei <strong>der</strong> dritten Verhandlung <strong>der</strong> Sache nicht vor Gericht<br />

erschien. So heißt es im Sachsenspiegel: ,.8vc; niolu vo^<br />

Buch 1. Art. 67. Par. 2. das ist: „Wer nickt vor kommt<br />

zur dritten Verhandlung, den verfestct man."

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