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SaUitchc Studien. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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37.<br />

Eß soll <strong>der</strong> Königinn in Schweden vndt <strong>der</strong>o Erblichen<br />

Mänlichen Leibes Erben, vndt so <strong>der</strong>en Keine Vorhanden<br />

wehren, den nechsten so nach iezt Regieren<strong>der</strong> Königinn ab><br />

gang König in Schweden sein würde, vndt auf dessen Eheleiblichen<br />

Mannes Erben Vor Pommern von Rom. Kayserl.<br />

Maytt. Vor sich vndj des Reichs wegen zu Lehen Verliehen<br />

werden, Vndt dieses nn'tt folgenden ^on6itionil>us.<br />

4. Das nach begeben<strong>der</strong> gemelter Lehensfaltigkeit, Ihr<br />

Churf. Durchl. zu Brandenburgf, vndt <strong>der</strong>o folgenden Lehens<br />

Erben dis ohne einigen Vcrzugk wie<strong>der</strong> abgetretten, vndt<br />

unter keinen schein o<strong>der</strong> praetext <strong>der</strong> aufgewandten spesen<br />

vndt Meliorationen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Nrsachen wie die Namen<br />

haben möchten, fürenthalten werden solle.<br />

Ihr<br />

2. Wen die Königinn vndt <strong>der</strong>en Lueceszoren von<br />

König!. Maytt. mitt diesen Landt belehnet werden, so<br />

soll Ihr Churf. Durchl. zu Brandenburg! vndt <strong>der</strong>o mitt<br />

belehnten, allezeit wie bißhero bcy denn Vorigen Hertzogon<br />

zu<br />

Pommern geschehen, inhalt vorigen Lehnbrifen vndt<br />

gebreüche, simultanes belehnet werden, auch deßwegen die<br />

?iwl vndt Waffen dieser Lande vnveren<strong>der</strong>lich behalten.<br />

Sie<br />

vndt<br />

3. Das die Königinn vndt <strong>der</strong>en 8ucces50rn. so lange<br />

dieses Landt inne haben werden Ihrer Kayserl. Maytt.<br />

allen nachfolgenden Erwählten Römischen Kaysern<br />

vndt dem Reiche von dieses Fürstenthumbs wegen, allen<br />

gehörigen vndt schuldigen respect, vndt gehorsamb, gleich<br />

vorige bescher vndt inne Haber die Herzogen zu Pommern<br />

zu thuen schuldig vndt Verpflicht gewesen, erzeigen vndt<br />

beweisen sollen.<br />

4. Alle (mêla vndt ^ONti-ibutiones zu des Reichs<br />

anlagen, auch zu vntklhaltung des Kapserl. Cammergenchts

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