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SaUitchc Studien. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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87<br />

<strong>der</strong> Fürst nur ihrm Bcirath o<strong>der</strong> consilium, nicht aber Consens<br />

bedurft. §. 8. Landstünde ooninnctini heißen orcUnos,<br />

und bestehen aus drei Collégien, genannt Status. §. 9.<br />

Erhaltung <strong>der</strong> Ol-cknes vt 8tawl8 beruhet auf Einigkeit,<br />

harmonischem, aufrichtigem Vertrauen.<br />

Das Cap. 3. handelt vom ersten 8tatu8, nämlich dem<br />

Prälatcnstande, in Pommern, und umsaßt zwölf §§., die<br />

sich mit dem Bischöfe von Camin, und dem Iohannitermei.<br />

stcr, als zweitem Prälaten, beschäftigen.<br />

Das Cap. 6. handelt vom zweiten Status, nämlich<br />

dem Stande <strong>der</strong> pommerschm Ritterschaft, und enthält sechs<br />

und zwanzig HF., die sich beschäftigen mit den Schriftsasscn<br />

und Eanzlcisassen, Schloßgesesscnen, Amtsgesessencn, Grafen,<br />

Freiherren, Adel, Erbämtcrn, Privilegien <strong>der</strong> Pommcrschcn<br />

und Rügischen Ritterschaft, Lehnen und Lehnschulden, Reluition<br />

<strong>der</strong> Lehne, Zollfrciheit <strong>der</strong> Ritterschaft, dem Contributionsmodus,<br />

von <strong>der</strong> Folge <strong>der</strong> Städte (d. i. Stellung <strong>der</strong><br />

Kricgsmannschast), von den Roßdiensten <strong>der</strong> Ritterschaft,<br />

Montur und Unterhalt <strong>der</strong> Pferde, und den Rittcrhufen.<br />

Das Cap. 7. handelt vom dritten Status, nämlich<br />

den Städten.<br />

Das Caft. 8. beschreibt die Gerechtsame <strong>der</strong> Pommerschcn<br />

Landstände. 8- ^"^- Von Landtagen, Indigenat,<br />

Präsentation zu Civilämtern, Auseinan<strong>der</strong>setzung <strong>der</strong>selben bei<br />

Theilungen des Landes, Huldigung frem<strong>der</strong> Landesherren,<br />

Beschwerung mit Contribution gegen ihren Willen, Recht <strong>der</strong><br />

Austrage. §. 6. Vom Modérations- und Monitionsrccht<br />

gegen den ^andcsherrn. §. 7. Vom «Iu6ioium<br />

t^uriav in Lchnsachcn. §. 8. Erfor<strong>der</strong>ung des Oo<br />

und

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