Institutsbericht 2010/2011 - Leibniz-Institut für Atmosphärenphysik ...
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F<br />
Vereinssatzung des <strong>Leibniz</strong>-<strong>Institut</strong>s für Atmosphärenphysik e.V.<br />
an der Universität Rostock<br />
§ 1 Name, Sitz, Aufgabe, Geschäftsjahr<br />
(1) Der Verein führt den Namen „<strong>Leibniz</strong>-<strong>Institut</strong> für Atmosphärenphysik e.V. an der Universität<br />
Rostock“. Sitz des Vereins ist Kühlungsborn. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.<br />
(2) Das <strong>Institut</strong> hat die Aufgabe, Forschung auf dem Gebiet der Atmosphärenphysik durchzuführen<br />
und die wissenschaftlichen Erkenntnisse auf diesem Gebiet zu fördern. Das<br />
<strong>Institut</strong> arbeitet mit in- und ausländischen Einrichtungen und Arbeitsgruppen auf dem<br />
Gebiet der Atmosphärenphysik zusammen.<br />
(3) Das <strong>Institut</strong> hat eine enge Verbindung mit den Einrichtungen der Universität Rostock.<br />
Es stellt sein Personal und seine Einrichtungen für die Ausbildung der Studenten auf<br />
dem Gebiet der Atmosphärenphysik zur Verfügung.<br />
(4) Das Geschäftsjahr des <strong>Institut</strong>s ist das Kalenderjahr.<br />
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit<br />
(1) Mit der in § 1 genannten Aufgabenstellung verfolgt das <strong>Institut</strong> einen ausschließlich und<br />
unmittelbar gemeinnützigen Zweck im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO).<br />
(2) Da das <strong>Institut</strong> keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, gilt es als „Idealverein“ im Sinne<br />
des § 21 BGB.<br />
(3) Die Mittel des <strong>Institut</strong>s dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die<br />
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des <strong>Institut</strong>s. Es darf keine Person<br />
durch Ausgaben, die dem <strong>Institut</strong>szweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe<br />
Vergütungen begünstigt werden. Sach- und Investitionsausgaben des <strong>Institut</strong>s dürfen<br />
nur gemäß der in § 1, Abs. 2 zugewiesenen Zwecksetzung eingesetzt werden.<br />
(4) Das <strong>Institut</strong> darf Mitarbeiter nach Maßgabe genehmigter Wirtschaftspläne (Programmbudgets)<br />
und des § 12 beschäftigten.<br />
(5) Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die dem IAP zugewendet werden, richtet sich nach<br />
den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.<br />
§ 3 Mitgliedschaft<br />
(1) Der Verein hat als stimmberechtigte ordentliche Mitglieder natürliche und juristische<br />
Personen. Die Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend Bund) und das Land Mecklenburg-<br />
Vorpommern (nachfolgend Land) haben als juristische Person je eine Mitgliederstimme.<br />
(2) Daneben können als nicht stimmberechtigte Mitglieder auch natürliche und juristische<br />
Personen, Vereinigungen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften aufgenommen werden,<br />
die sich der Satzung und den Zielen des IAP verpflichtet haben.<br />
(3) Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.<br />
Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung, die Vertreter von Bund und<br />
Land und der Direktor können neue Mitglieder vorschlagen.<br />
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