Institutsbericht 2010/2011 - Leibniz-Institut für Atmosphärenphysik ...
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a) den Jahresabschluss<br />
b) die Entlastung des Kuratoriums und des Direktors<br />
c) die Wahl des Abschlussprüfers<br />
d) Satzungsänderungen<br />
e) die Auflösung gem. § 14<br />
f) sonstige Anträge<br />
g) Wahl des Kuratoriumsmitgliedes gem. § 7 Abs. 1 Buchst. d.<br />
(1) Dem Kuratorium gehören an:<br />
§ 7 Das Kuratorium<br />
a) je ein Vertreter des Bundes und des Landes;<br />
b) der Dekan der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Rostock;<br />
c) der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates;<br />
d) ein von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren zu wählendes<br />
Mitglied, für das eine einmalige Wiederwahl zulässig ist.<br />
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums haben je eine Stimme.<br />
(3) Den Vorsitz des Kuratoriums führt der Vertreter des Landes, stellvertretende/r Vorsitzende/r<br />
ist der Vertreter des Bundes.<br />
(4) Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Es wird im Auftrag seines<br />
Vorsitzenden durch den Direktor des <strong>Institut</strong>s unter Übersendung einer Tagesordnung<br />
einberufen. Die Einberufung soll mit einer Frist von spätestens drei Wochen erfolgen.<br />
(5) Beschlüsse der Einrichtungen zu Fragen von forschungs- und wissenschaftspolitischer<br />
Bedeutung mit erheblichen finanziellen Auswirkungen oder in Bezug auf das Leitungspersonal<br />
der Einrichtungen dürfen nicht gegen die Stimme des Landes- oder des Bundesvertreters<br />
gefasst werden.<br />
(6) Über die Sitzungen des Kuratoriums sind Niederschriften zu fertigen, die den wesentlichen<br />
Verlauf der Beratungen und die Beschlüsse wiedergeben, die vom Vorsitzenden zu<br />
unterzeichnen sind. Sie sind den Kuratoriumsmitgliedern unverzüglich zu übersenden.<br />
(7) Der <strong>Institut</strong>sdirektor nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums teil, sofern dieses im<br />
Einzelfall nicht anders beschließt.<br />
(8) In Eilfällen kann das Kuratorium auch Beschlüsse im schriftlichen, im elektronischen<br />
(per E-Mail) oder im telegrafischen (per Telefax) Umlaufverfahren fassen. Kommen<br />
Beschlüsse nicht zustande, entscheidet der Vorstand gemäß § 9 Abs. 9.<br />
§ 8 Aufgaben des Kuratoriums<br />
(1) Das Kuratorium überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit<br />
der Führung der Geschäfte.<br />
(2) Das Kuratorium berät grundsätzliche Angelegenheiten und solche von wesentlicher finanzieller<br />
Bedeutung und beschließt entsprechende Festlegungen und Empfehlungen.<br />
Grundsätzliche Angelegenheiten sind insbesondere:<br />
a) Bestellung und Abberufung des Direktors und der Abteilungsleiter;<br />
b) das mehrjährige Forschungsprogramm;<br />
c) das Programmbudget, die mittelfristige Finanzplanung, das Ausbau- und Investitionsprogramm<br />
sowie der Jahresabschluss;<br />
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