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Institutsbericht 2010/2011 - Leibniz-Institut für Atmosphärenphysik ...

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a) den Jahresabschluss<br />

b) die Entlastung des Kuratoriums und des Direktors<br />

c) die Wahl des Abschlussprüfers<br />

d) Satzungsänderungen<br />

e) die Auflösung gem. § 14<br />

f) sonstige Anträge<br />

g) Wahl des Kuratoriumsmitgliedes gem. § 7 Abs. 1 Buchst. d.<br />

(1) Dem Kuratorium gehören an:<br />

§ 7 Das Kuratorium<br />

a) je ein Vertreter des Bundes und des Landes;<br />

b) der Dekan der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Rostock;<br />

c) der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates;<br />

d) ein von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren zu wählendes<br />

Mitglied, für das eine einmalige Wiederwahl zulässig ist.<br />

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums haben je eine Stimme.<br />

(3) Den Vorsitz des Kuratoriums führt der Vertreter des Landes, stellvertretende/r Vorsitzende/r<br />

ist der Vertreter des Bundes.<br />

(4) Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Es wird im Auftrag seines<br />

Vorsitzenden durch den Direktor des <strong>Institut</strong>s unter Übersendung einer Tagesordnung<br />

einberufen. Die Einberufung soll mit einer Frist von spätestens drei Wochen erfolgen.<br />

(5) Beschlüsse der Einrichtungen zu Fragen von forschungs- und wissenschaftspolitischer<br />

Bedeutung mit erheblichen finanziellen Auswirkungen oder in Bezug auf das Leitungspersonal<br />

der Einrichtungen dürfen nicht gegen die Stimme des Landes- oder des Bundesvertreters<br />

gefasst werden.<br />

(6) Über die Sitzungen des Kuratoriums sind Niederschriften zu fertigen, die den wesentlichen<br />

Verlauf der Beratungen und die Beschlüsse wiedergeben, die vom Vorsitzenden zu<br />

unterzeichnen sind. Sie sind den Kuratoriumsmitgliedern unverzüglich zu übersenden.<br />

(7) Der <strong>Institut</strong>sdirektor nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums teil, sofern dieses im<br />

Einzelfall nicht anders beschließt.<br />

(8) In Eilfällen kann das Kuratorium auch Beschlüsse im schriftlichen, im elektronischen<br />

(per E-Mail) oder im telegrafischen (per Telefax) Umlaufverfahren fassen. Kommen<br />

Beschlüsse nicht zustande, entscheidet der Vorstand gemäß § 9 Abs. 9.<br />

§ 8 Aufgaben des Kuratoriums<br />

(1) Das Kuratorium überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit<br />

der Führung der Geschäfte.<br />

(2) Das Kuratorium berät grundsätzliche Angelegenheiten und solche von wesentlicher finanzieller<br />

Bedeutung und beschließt entsprechende Festlegungen und Empfehlungen.<br />

Grundsätzliche Angelegenheiten sind insbesondere:<br />

a) Bestellung und Abberufung des Direktors und der Abteilungsleiter;<br />

b) das mehrjährige Forschungsprogramm;<br />

c) das Programmbudget, die mittelfristige Finanzplanung, das Ausbau- und Investitionsprogramm<br />

sowie der Jahresabschluss;<br />

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