Institutsbericht 2010/2011 - Leibniz-Institut für Atmosphärenphysik ...
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Unter Entwicklungs- und Forschungsprogramm wird ein weitgehend in Einzelheiten strukturiertes,<br />
zeitlich und finanziell begrenztes, auf ein bestimmtes Ziel gerichtetes wissenschaftliches<br />
oder technisches Forschungs- und Entwicklungsvorhaben verstanden.<br />
§ 13 Prüfungsrechte<br />
(1) Jahresabschluss mit Geschäftsbericht sind von dem von der Mitgliederversammlung<br />
bestellten Abschlussprüfer zu prüfen. Die sich für den der öffentlichen Förderung unterliegenden<br />
Teil der Rechnungslegung ergebenden Rechte des Landes und des Bundes<br />
sowie des Landesrechnungshofes und des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt.<br />
§ 14 Auflösung des <strong>Institut</strong>s<br />
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall der<br />
in § 1 genannten Aufgabenstellung über die Auflösung des <strong>Institut</strong>s. Bei der Auflösung oder<br />
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke sind die vom Land M-V<br />
überlassenen Immobilien und Geräte unter Ausgleich der vom Bund mitfinanzierten Wertsteigerungen<br />
an das Land zurückzugeben. Im Übrigen fällt das Vermögen des Vereins an<br />
den Bund und an das Land im Verhältnis der von ihnen geleisteten Zuwendungen, die es<br />
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben, vorzugsweise<br />
für Wissenschaft und Forschung. Soweit Rückforderungsverpflichtungen bestehen, sind diese<br />
vorrangig zu beachten.<br />
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