Institutsbericht 2010/2011 - Leibniz-Institut für Atmosphärenphysik ...
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(8) Der/die Direktor/in ist auf der Grundlage eines mit dem/der Vorsitzenden des Kuratoriums<br />
geschlossenen Dienstvertrages für den Verein tätig und erhält eine angemessene<br />
Vergütung.<br />
(9) In unaufschiebbaren und begründeten Eilfällen kann der Direktor oder sein/e Vertreter/in<br />
in Abstimmung mit dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden<br />
des Kuratoriums Entscheidungen gemäß § 7 Abs. 8 treffen.<br />
§ 10 Der Wissenschaftliche Beirat<br />
(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens sechs, höchstens zehn Mitgliedern,<br />
die nicht Mitarbeiter des <strong>Institut</strong>s sind. Sie werden nach Anhörung des Direktors vom<br />
Kuratorium für die Dauer von höchstens vier Jahren berufen; einmalige Wiederberufung<br />
ist zulässig. Der Direktor kann Vorschläge machen. Der wissenschaftliche Beirat wählt<br />
aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der wissenschaftliche Beirat<br />
kann sich eine Geschäftsordnung geben.<br />
(2) Der wissenschaftliche Beirat tritt in der Regel einmal pro Jahr zusammen. Der Vorsitzende<br />
des Beirats lädt zu den Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich<br />
ein; dabei ist bei der Übersendung von Unterlagen für die Beiratssitzungen durch das<br />
IAP eine Frist von mindestens 14 Tagen zu wahren.<br />
(3) Der Vorsitzende des Kuratoriums und der Direktor können an den Sitzungen des Wissenschaftlichen<br />
Beirats teilnehmen, sofern dieser nichts anderes beschließt.<br />
(4) Der Wissenschaftliche Beirat kann zu seinen Sitzungen Gäste einladen; er kann sich<br />
externer Berater bedienen.<br />
§ 11 Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirates<br />
(1) Der Wissenschaftliche Beirat berät die Mitgliederversammlung, das Kuratorium und<br />
den Direktor in allen wissenschaftlichen Angelegenheiten des <strong>Institut</strong>s. Er fördert die<br />
Verbindung mit Einrichtungen des In- und Auslandes. Er ist in seiner Beratungstätigkeit<br />
unabhängig.<br />
(2) Er gibt Empfehlungen zu den Arbeitsprogrammen des <strong>Institut</strong>s einschließlich der geplanten<br />
Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Einrichtungen. Er berät das Kuratorium<br />
in Berufungsangelegenheiten und nimmt Stellung zum wissenschaftlichen Jahresbericht<br />
des Direktors. Er bewertet die wissenschaftliche Arbeit des <strong>Institut</strong>s und<br />
berichtet dem Kuratorium darüber.<br />
(3) Über die Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates ist eine Niederschrift anzufertigen,<br />
die von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist; sie ist den Mitgliedern des Wissenschaftlichen<br />
Beirates und des Kuratoriums sowie dem Vorstand zu übersenden.<br />
§ 12 Projektförderung durch Dritte<br />
Das IAP ist berechtigt, im Rahmen seiner Aufgabenstellung gemäß § 1 auch solche wissenschaftlichen<br />
Tätigkeiten und Projekte durchzuführen, die nicht aus den, dem <strong>Institut</strong> im<br />
Rahmen einer Grundfinanzierung zur Verfügung gestellten Zuwendungsmitteln, sondern auch<br />
aus Mitteln Dritter finanziert werden. Das IAP kann im Rahmen seiner wissenschaftlichen<br />
Forschungen an Entwicklungs- und Forschungsprogrammen mitwirken.<br />
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