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Institutsbericht 2010/2011 - Leibniz-Institut für Atmosphärenphysik ...

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d) außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Betriebes hinausgehende Rechtsgeschäfte<br />

und Maßnahmen;<br />

e) die Errichtung und Auflösung von Abteilungen im Benehmen mit dem Direktor;<br />

f) die Prüfung und Genehmigung des vom Direktor vorzulegenden Tätigkeitsberichtes<br />

des <strong>Institut</strong>s über das vergangene Jahr und des Arbeitsplanes für das folgende Jahr;<br />

g) die Einwilligung zum Abschluss, zur Änderung oder Kündigung von Anstellungsverträgen<br />

mit leitenden Mitarbeitern des <strong>Institut</strong>s sowie zur Gewährung über- oder<br />

außertariflicher Leistungen;<br />

h) die Berufung der Mitglieder des Beirates;<br />

i) Erarbeitung von Vorschlägen für die Mitgliederversammlung zu Satzungsfragen und<br />

zur <strong>Institut</strong>sauflösung.<br />

§ 9 Direktor<br />

(1) Der Direktor leitet das <strong>Institut</strong> und vertritt es nach außen. Er ist Vorstand des Vereins<br />

im Sinne von § 26 BGB. Der Direktor hat eine/n geschäftsmäßigen/geschäftsmäßige<br />

Vertreter/in, der/die nach Anhörung des Vorstandes vom Kuratorium zu bestellen ist.<br />

Über Dauer und Neu-bzw. Abberufung entscheidet das Kuratorium. Der Direktor ist per<br />

Amt Mitglied. Die Abteilungsleiter sollten Mitglieder des Lehrkörpers der Universität<br />

Rostock sein.<br />

(2) Der Direktor wird für höchstens fünf Jahre bestellt; Wiederbestellung ist zulässig.<br />

(3) Der Direktor führt die laufenden Geschäfte des <strong>Institut</strong>s im Rahmen dieser Satzung<br />

und unter Bindung an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Kuratoriums<br />

sowie des Programmbudgets.<br />

(4) Der Direktor hat das Kuratorium über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten.<br />

Er ist verpflichtet, dem Kuratorium über alle Angelegenheiten des <strong>Institut</strong>s Auskunft<br />

zu erteilen.<br />

(5) Der Direktor erarbeitet mit den Abteilungsleitern unter angemessener Beteiligung der<br />

wissenschaftlichen Mitarbeiter das wissenschaftliche Programm.<br />

(6) Zu den weiteren Aufgaben des Direktors gehören insbesondere:<br />

a) die Planung der Zusammenarbeit mit universitären, anderen nationalen und internationalen<br />

Einrichtungen sowie die Verantwortung für deren Durchführung und<br />

Ergebnisbewertung;<br />

b) die Regelung der Geschäftsverteilung des <strong>Institut</strong>s;<br />

c) das Finanz-, Kassen- und Rechnungswesen, insbesondere die Aufstellung des Entwurfs<br />

des Programmbudgets;<br />

d) die Aufstellung des Jahresabschlusses;<br />

e) die Vorlage des vorjährigen Tätigkeitsberichtes des <strong>Institut</strong>s beim Kuratorium bis<br />

spätestens zum 1. April eines jeden Jahres;<br />

f) die jährliche Vorlage eines Arbeitsplanes beim Kuratorium für das jeweilige folgende<br />

Jahr bis spätestens zum 15. Oktober;<br />

g) die Vorbereitung der Sitzung des Kuratoriums;<br />

h) die Wahrnehmung der personalrechtlichen Befugnisse für die Mitarbeiter des <strong>Institut</strong>s<br />

unter Beachtung des § 8 Abs. 2 Buchst. g.<br />

(7) Der Direktor beruft mindestens einmal halbjährlich eine Versammlung der <strong>Institut</strong>sangehörigen<br />

ein, in der über <strong>Institut</strong>sangelegenheiten berichtet und diskutiert wird.<br />

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