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Zur Geschichte der Stadtentwässerung Dresdens

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enger bebauten Stadt teilweise so sehr, dass laut<br />

Ratsbeschluss vom Jahre 1705 endlich mit <strong>der</strong><br />

Überwölbung <strong>der</strong> offenen bzw. mit Holz abgedeckten<br />

Gerinne begonnen wurde. Die Baureglements<br />

von 1720 und 1732 für Alt-Dresden<br />

und die Vorstädte befassten sich dann schon wesentlich<br />

ausführlicher mit Bestimmungen zur Anlage<br />

<strong>der</strong> Aborte und Abwasserrinnen. Im Jahre<br />

1747 kam es auf Veranlassung des Kurfürsten<br />

zur Veröffentlichung eines ersten Entwurfes einer<br />

allgemeinen Bauordnung für Dresden: Danach<br />

sollte für jedes Haus das Nie<strong>der</strong>schlagswasser<br />

durch hölzerne o<strong>der</strong> steinerne Gerinne auf die<br />

Straße geführt, die Abortgruben (Latrinen) dicht<br />

ausgebildet und ausreichend entfernt von Kellern<br />

und Mauern angelegt werden. Ein weiterer<br />

Fortschritt wurde 1827 erreicht, als die Allgemeine<br />

Bauordnung für die Haupt- und Residenzstadt<br />

Dresden in Kraft trat. Sie bildete im Übrigen auch<br />

eine wesentliche Grundlage für das Allgemeine<br />

Baugesetz des Königreiches Sachsen von 1900.<br />

Allgemeines Baugesetz für das<br />

Königreich Sachsen vom 1.7.1900<br />

Das Baugesetz von 1900, eines <strong>der</strong> ersten dieser<br />

Art in Deutschland, enthält nach den heutigen<br />

begrifflichen Vorstellungen sowohl bauplanungsrechtliche<br />

Regelungen des Baugesetzbuches<br />

(BauGB) als auch in <strong>der</strong> Sächsischen Bauordnung<br />

(SächsBO) verankerte bauordnungsrechtliche<br />

Vorschriften. Diese galten ebenso für<br />

Grundzüge <strong>der</strong> Abwasserableitung.<br />

So wurde festgeschrieben, dass das Plangebiet<br />

zu entwässern ist. Es wurden geson<strong>der</strong>te<br />

Beschleusungspläne erarbeitet, die durch die<br />

zuständige Baupolizeibehörde genehmigt werden<br />

mussten. Somit waren alle neuen Straßen zu<br />

beschleusen und bei Erfor<strong>der</strong>nis auch bereits<br />

bebaute Ortsteile nachträglich zu erschließen.<br />

Waren die Straßen beschleust, bestand für alle<br />

Gebäude eine Anschlusspflicht an die Kanalisation.<br />

In nur wenigen Ausnahmen erteilte die Behörde<br />

eine Genehmigung zur an<strong>der</strong>weitigen Beseitigung<br />

<strong>der</strong> Tages- und Abfallwässer.<br />

Die Bauordnung für die Stadt<br />

Dresden vom 22.12.1905<br />

Am 17. 3. 1906 trat auf Grund des Baugesetzes<br />

des Königreiches Sachsen von 1900 die Bauordnung<br />

für die Stadt Dresden in Kraft. Diese legte<br />

u. a. fest, dass bei <strong>der</strong> Anlegung neuer Straßen<br />

und Plätze zu <strong>der</strong>en Entwässerung Hauptschleusen<br />

einschließlich <strong>der</strong>en Nebenanlagen einzubauen<br />

sind. Letztere waren sogenannte Nebenschleusen<br />

(Anschlusskanäle) zur Entwässerung<br />

<strong>der</strong> Grundstücke. Eine Ausnahme bildeten nur<br />

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