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Zur Geschichte der Stadtentwässerung Dresdens

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Sächsische Bauordnungen nach dem<br />

18. 8.1992<br />

Am 1.8.1990 wurde die DBO durch das Gesetz<br />

über die Bauordnung (BauO) vom 20. 7. 1990<br />

abgelöst, welches mit <strong>der</strong> Bildung <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> als<br />

Landesrecht weiter gelten sollte. Da die Landeswassergesetze<br />

eine Genehmigungspflicht für<br />

Abwasseranlagen vorsahen, enthielt die BauO<br />

zwangsläufig solche Bestimmungen entgegen<br />

<strong>der</strong> DBO nicht mehr. Bauliche Anlagen durften<br />

weiterhin nur errichtet werden, wenn die einwandfreie<br />

Abwasserbeseitigung dauerhaft gesichert<br />

war.<br />

Mit <strong>der</strong> seit 18. 8. 1992 geltenden Sächsischen<br />

Bauordnung (SächsBO) gab es nach mehr als<br />

vier Jahrzehnten wie<strong>der</strong> eine eigene Landesbauordnung<br />

in Sachsen. Sie unterschied sich hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Regelungen für die Abwasseranlagen<br />

nicht wesentlich von <strong>der</strong> BauO. Die Genehmigungspflicht<br />

von Abwasseranlagen war Gegenstand<br />

des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG)<br />

vom 23. 2. 1993, welches am 13. 3. 1993 das<br />

Wassergesetz <strong>der</strong> ehemaligen DDR als neues<br />

Landeswassergesetz ablöste. Eine solche wasserrechtliche<br />

Genehmigung schloss sonstige<br />

Genehmigungen wie die Baugenehmigung mit<br />

ein. Anschlusskanäle für häusliches Abwasser<br />

waren jedoch nach dem SächsWG wasserrechtlich<br />

genehmigungsfrei. Da für diese Anlagen somit<br />

we<strong>der</strong> in <strong>der</strong> SächsBO noch im SächsWG eine<br />

Genehmigungspflicht vorgesehen war, wurde<br />

eine solche in <strong>der</strong> Entwässerungssatzung vom<br />

16. 12. 1993 aufgenommen, für <strong>der</strong>en Vollzug<br />

seit Gründung <strong>der</strong> Eigenbetrieb <strong>Stadtentwässerung</strong><br />

Dresden zuständig ist.<br />

Bereits zwei Jahre später (am 26. 7. 1994) gab es<br />

eine neue SächsBO.<br />

Ab 13. 8.1998 gilt eine Novellierung des<br />

SächsWG und am 25. 2. 1999 hat <strong>der</strong> Sächsische<br />

Landtag im Rahmen des Gesetzes zur Vereinfachung<br />

des Baurechts im Freistaat Sachsen eine<br />

Neufassung <strong>der</strong> SächsBO beschlossen, die am<br />

1. 5. 1999 in Kraft trat. In den vergangenen Fassungen<br />

von 1990, 1992 und 1994 wurde deutlich,<br />

dass die Schnittstelle für Abwasserleitungen<br />

zwischen <strong>der</strong> SächsBO und dem SächsWG nicht<br />

optimal geregelt war. Nunmehr gehören die Abwasserleitungen<br />

auch außerhalb von Gebäuden<br />

wie<strong>der</strong> zum Geltungsbereich <strong>der</strong> SächsBO, um den<br />

Belangen <strong>der</strong> ausreichend gesicherten Erschließung<br />

lückenlos entsprechen zu können. Somit<br />

schließt sich auch <strong>der</strong> Kreis zum Baugesetz von<br />

1900, welches in vielen Grundzügen <strong>der</strong> neuen<br />

SächsBO immer noch Pate stand.<br />

Auf Grund <strong>der</strong> wasserrechtlichen Genehmigungsfreiheit<br />

<strong>der</strong> Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

sieht für diese §13 <strong>der</strong> Entwässerungssatzung<br />

vom 25. 11. 1999 eine Genehmigung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadtentwässerung</strong> Dresden vor.<br />

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