Zur Geschichte der Stadtentwässerung Dresdens
Zur Geschichte der Stadtentwässerung Dresdens
Zur Geschichte der Stadtentwässerung Dresdens
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
mung gebracht. Das Gesetz trug den Titel „Sächsisches<br />
Baugesetz, Neufassung vom 1. März<br />
1948“. Damit war auch deutlich, dass viele Bestimmungen<br />
<strong>der</strong> Fassung von 1900 immer noch<br />
beibehalten wurden. Mit <strong>der</strong> Bebauung eines<br />
Grundstückes war wie<strong>der</strong> die Verpflichtung zum<br />
Anschluss an eine Straßenschleuse verbunden.<br />
Die Errichtung von Spülaborten regelten wie<strong>der</strong>um<br />
Ortssatzungen; zum Beispiel über die Grundstücksentwässerung<br />
vom 30. 6. 1950.<br />
Deutsche Bauordnung (DBO)<br />
vom 2. 10. 1958<br />
<strong>Zur</strong> Erarbeitung einer neuen Bauordnung für<br />
Sachsen kam es nicht mehr. Noch vor Auflösung<br />
<strong>der</strong> Län<strong>der</strong> und Gründung <strong>der</strong> Bezirke im Jahre<br />
1952 wurde das Ministerium für Aufbau beauftragt,<br />
eine Verordnung über die staatliche Bauaufsicht<br />
und eine Bauordnung für das Gebiet<br />
<strong>der</strong> DDR auszuarbeiten. Die am 1. 8.1957 in<br />
Kraft getretene Verordnung über die Neuregelung<br />
verfahrensrechtlicher und bautechnischer<br />
Bestimmungen im Bauwesen setzte alle vorher<br />
erlassenen Bestimmungen, so auch das bis dahin<br />
in Sachsen geltende Baugesetz von 1948, außer<br />
Kraft. An Stelle dieser Regelungen trat die Deutsche<br />
Bauordnung (DBO) vom 2.10.1958.<br />
Nach <strong>der</strong> neuen Rechtsgrundlage musste bereits<br />
vor Beginn einer Projektierung beim zuständigen<br />
Stadtbauamt eine sogenannte städtebauliche<br />
Bestätigung eingeholt werden. Die Errichtung<br />
o<strong>der</strong> bauliche Verän<strong>der</strong>ung von Entwässerungsanlagen,<br />
Aborten, Kläranlagen, Jauchegruben,<br />
Dungstätten und Anlagen zur Abwasserbeseitigung<br />
war bauantragspflichtig. Wasserrechtliche<br />
Bestimmungen wurden für einen Teil dieser Anlagen<br />
erst mit dem Wassergesetzt vom 17.4.1963<br />
eingeführt. Eine Baugenehmigung durfte wie<br />
schon in den vorherigen Baugesetzten nur dann<br />
erteilt werden, wenn die Ableitung des Abwassers<br />
spätestens zum Nutzungsbeginn gesichert<br />
war.<br />
1972 traten allgemein gültige Abwassereinleitungsbedingungen<br />
für das Territorium <strong>der</strong><br />
DDR in Kraft. Diese machten alle bisherigen Ortssatzungen<br />
ungültig. Mit dem Wassergesetz vom<br />
2.7.1982 wurde die Nutzung von Wohn- und<br />
Siedlungsgebieten erst gestattet, wenn die<br />
gleichzeitige Abwasserbehandlung gewährleistet<br />
war. Wo Grundstücke noch nicht an öffentlichen<br />
Abwasseranlagen angeschlossen waren, for<strong>der</strong>te<br />
das Gesetz eine an<strong>der</strong>weitige Abwasserbeseitigung<br />
und -behandlung unter Wahrung hygienischer<br />
Erfor<strong>der</strong>nisse und dem Schutz <strong>der</strong> Gewässer.<br />
142