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Zur Geschichte der Stadtentwässerung Dresdens

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mung gebracht. Das Gesetz trug den Titel „Sächsisches<br />

Baugesetz, Neufassung vom 1. März<br />

1948“. Damit war auch deutlich, dass viele Bestimmungen<br />

<strong>der</strong> Fassung von 1900 immer noch<br />

beibehalten wurden. Mit <strong>der</strong> Bebauung eines<br />

Grundstückes war wie<strong>der</strong> die Verpflichtung zum<br />

Anschluss an eine Straßenschleuse verbunden.<br />

Die Errichtung von Spülaborten regelten wie<strong>der</strong>um<br />

Ortssatzungen; zum Beispiel über die Grundstücksentwässerung<br />

vom 30. 6. 1950.<br />

Deutsche Bauordnung (DBO)<br />

vom 2. 10. 1958<br />

<strong>Zur</strong> Erarbeitung einer neuen Bauordnung für<br />

Sachsen kam es nicht mehr. Noch vor Auflösung<br />

<strong>der</strong> Län<strong>der</strong> und Gründung <strong>der</strong> Bezirke im Jahre<br />

1952 wurde das Ministerium für Aufbau beauftragt,<br />

eine Verordnung über die staatliche Bauaufsicht<br />

und eine Bauordnung für das Gebiet<br />

<strong>der</strong> DDR auszuarbeiten. Die am 1. 8.1957 in<br />

Kraft getretene Verordnung über die Neuregelung<br />

verfahrensrechtlicher und bautechnischer<br />

Bestimmungen im Bauwesen setzte alle vorher<br />

erlassenen Bestimmungen, so auch das bis dahin<br />

in Sachsen geltende Baugesetz von 1948, außer<br />

Kraft. An Stelle dieser Regelungen trat die Deutsche<br />

Bauordnung (DBO) vom 2.10.1958.<br />

Nach <strong>der</strong> neuen Rechtsgrundlage musste bereits<br />

vor Beginn einer Projektierung beim zuständigen<br />

Stadtbauamt eine sogenannte städtebauliche<br />

Bestätigung eingeholt werden. Die Errichtung<br />

o<strong>der</strong> bauliche Verän<strong>der</strong>ung von Entwässerungsanlagen,<br />

Aborten, Kläranlagen, Jauchegruben,<br />

Dungstätten und Anlagen zur Abwasserbeseitigung<br />

war bauantragspflichtig. Wasserrechtliche<br />

Bestimmungen wurden für einen Teil dieser Anlagen<br />

erst mit dem Wassergesetzt vom 17.4.1963<br />

eingeführt. Eine Baugenehmigung durfte wie<br />

schon in den vorherigen Baugesetzten nur dann<br />

erteilt werden, wenn die Ableitung des Abwassers<br />

spätestens zum Nutzungsbeginn gesichert<br />

war.<br />

1972 traten allgemein gültige Abwassereinleitungsbedingungen<br />

für das Territorium <strong>der</strong><br />

DDR in Kraft. Diese machten alle bisherigen Ortssatzungen<br />

ungültig. Mit dem Wassergesetz vom<br />

2.7.1982 wurde die Nutzung von Wohn- und<br />

Siedlungsgebieten erst gestattet, wenn die<br />

gleichzeitige Abwasserbehandlung gewährleistet<br />

war. Wo Grundstücke noch nicht an öffentlichen<br />

Abwasseranlagen angeschlossen waren, for<strong>der</strong>te<br />

das Gesetz eine an<strong>der</strong>weitige Abwasserbeseitigung<br />

und -behandlung unter Wahrung hygienischer<br />

Erfor<strong>der</strong>nisse und dem Schutz <strong>der</strong> Gewässer.<br />

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