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Zur Geschichte der Stadtentwässerung Dresdens

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Diese Festlegungen wurden auch in die Polizeiverfassung<br />

von 1774 aufgenommen.<br />

Für die Festungsbauwerke und kurfürstlichen<br />

Pferdeställe gab es um diese Zeit ebenfalls Bestimmungen<br />

über die Ausfuhr des „Cloak- und<br />

Pferdemistes durch die Thore und Schläge“.<br />

Pferdemist durfte allerdings das ganze Jahr<br />

passieren.<br />

Rinnen, Gräben und Bäche zur<br />

Abwasserableitung<br />

Ausgrabungen Altmarkt. Abflussrinne an <strong>der</strong><br />

Schreibergasse. 1996.<br />

Die Abführung <strong>der</strong> Abwässer, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong><br />

Küchen-, Wasch- und Gewerbeabwässer, zeitweise<br />

<strong>der</strong> aus den Gruben abgeschöpften Jauche,<br />

vor allem aber <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schlagswässer, erfolgte<br />

in Dresden bis zur Mitte des 16. Jahrhun<strong>der</strong>ts<br />

lediglich durch die sich an den Häuserreihen<br />

hinziehenden offenen Gerinne, die in die<br />

Wallgräben bzw. Elbe mündeten. In diese entleerten<br />

die aus den Grundstücken kommenden<br />

„Abzüchte“ ihre Flüssigkeit. Parallel zu den Dächern<br />

waren Traufsteine verlegt. Die Traufsteine<br />

bestanden aus Sandsteinqua<strong>der</strong>n von zirka 1,5 m<br />

Länge, 0,5 m Breite und 0,4 m Höhe. In diesen<br />

Qua<strong>der</strong>n waren Rinnen von zirka 0,2 m Tiefe und<br />

0,22 m Breite eingearbeitet.<br />

Außerdem wurde schon 1410 ein Teilstrom des<br />

Kaitzbaches in die Stadt geleitet. Er verlief offen<br />

an <strong>der</strong> Kreuzkirche vorbei, entlang <strong>der</strong> Süd- und<br />

Westseite des Altmarktes zur Schloßstraße über<br />

die große Brü<strong>der</strong>gasse und gelangte dann in<br />

den Stadtgraben. Sein Wasser diente vor allem<br />

zu Lösch- und Reinigungszwecken, erfüllte aber<br />

auch eine Entsorgungsfunktion.<br />

In gewissen Zeitabschnitten wurde <strong>der</strong> Bachlauf<br />

gesäubert. Eine diesbezügliche Anordnung <strong>der</strong><br />

Obrigkeit vom 30. August 1527 hatte folgenden<br />

Wortlaut:<br />

„Dy hausgenossen sollen dy Katzbach<br />

helffen reumen nach al<strong>der</strong> gewonheit.<br />

Welcher es nicht vermag, soll nach seinem<br />

vermogen uffs baumeisterkentnus gelt<br />

geben.“<br />

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