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Nikolaus Dimmel: Zentrale Bereiche des BMS-Rechts

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Wohnbedarf – Art 11<br />

Grundsatz: Länder „sollen“ (MERKE: kein <strong>Rechts</strong>anspruch; keine<br />

Pflichtleistung; keine gliedstaatliche Verpflichtung) zusätzliche<br />

Geld- oder Sach-Leistungen zumin<strong>des</strong>t auf Grundlage <strong>des</strong><br />

Privatrechts gewährleisten, wenn mit den Min<strong>des</strong>tstandards nach<br />

Art. 10 der angemessene Wohnbedarf nicht vollständig gedeckt<br />

werden kann (Art 12)<br />

„Unvollständigkeit“ ist anzunehmen, wenn die angemessenen<br />

Wohnkosten das Ausmaß von 25% <strong>des</strong> Min<strong>des</strong>tstandards<br />

Leistungen zur Deckung <strong>des</strong> Wohnbedarfs können an Dritte<br />

ausbezahlt werden, wenn<br />

dadurch eine drohende Delogierung verhindert werden kann<br />

eine den Zielen der Bedarfsorientierten Min<strong>des</strong>tsicherung dienende Deckung <strong>des</strong><br />

Wohnbedarfes besser erreicht werden kann.<br />

<strong>BMS</strong> OöMSG <strong>Dimmel</strong> Feb 2012<br />

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