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Nikolaus Dimmel: Zentrale Bereiche des BMS-Rechts

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Nationalstaatliche Judikatur<br />

1<br />

Lan<strong>des</strong>sozialgericht Berlin-Brandenburg in dem Beschluss vom<br />

25.04.2007 (Az.: L 19 B 116/07 AS ER) + Europäischer Gerichtshof im<br />

Fall Grzelzcyk, (C-184/99): jedenfalls nach einem dreimonatigen Aufenthalt<br />

wirkt das Diskriminierungsverbot <strong>des</strong> Artikel 12 EGV; die Gewährung von<br />

Sozialleistungen zur Sicherung <strong>des</strong> Existenzminimums ist daher jedenfalls<br />

ab dann NICHT mehr von der Voraussetzung abhängig, dass die Betroffenen<br />

unter die Freizügigkeitsrichtlinie fallen; Unionsbürger, der sich<br />

rechtmäßig aufhält, DARF von Leistungen der Sozialhilfe (<strong>BMS</strong>)<br />

nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit ausgeschlossen<br />

werden, wenn er im Übrigen die Voraussetzungen für den Bezug<br />

von Leistungen erfüllt, das heißt: arbeitswillig ist und sich aufhält<br />

LSG Baden Württemberg (Az.: L 7 SO 3970/07, Asylmagazin 3/2008):<br />

EU-Bürger, die keiner Arbeitsgenehmigung bedürfen, können vom Bezug<br />

von SH nicht ausgeschlossen werden, so lange sie arbeitssuchend gemeldet<br />

sind<br />

<strong>BMS</strong> Bgld MSG <strong>Dimmel</strong> Okt 2011<br />

73

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