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Nikolaus Dimmel: Zentrale Bereiche des BMS-Rechts

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Allgemeine Voraussetzungen<br />

Aufenthalt § 11 NAG<br />

§ 11 NAG: Aufenthalt nur dann, wenn<br />

Kein Aufenthalts-/Rückkehrverbot besteht<br />

Aufenthaltsverbot in anderem EU-Staat<br />

Keine durchsetzbare Ausweisung erlassen<br />

Keine „Aufenthaltsehe“ (LG) vorliegt<br />

Keine Strafe wg Umgehung einer Grenzkontrolle<br />

Aufenthalt kein öffentliches Interesse verletzt<br />

<strong>Rechts</strong>anspruch auf ortsübliche Unterkunft nachgewiesen wird<br />

Umfassender Krankenversicherungsschutz nachgewiesen wird<br />

Keine finanz. Belastung einer Gebietskörperschaft damit verbunden ist<br />

Keine Belastung völkerrechtlicher Beziehungen damit verbunden ist<br />

Integrationsvereinbarung erfüllt wurde<br />

Härteklausel anzuwenden ist: Grund =Aufrechterhaltung <strong>des</strong> Privat- und<br />

Familienlebens gem. Art 8 EMRK<br />

<strong>BMS</strong> OöMSG <strong>Dimmel</strong> Feb 2012<br />

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