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Nikolaus Dimmel: Zentrale Bereiche des BMS-Rechts

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EU-Regime zum <strong>BMS</strong>-Bezug<br />

Aufenthalt länger als 3 Mo<br />

Grundsatz: Unionsbürger, die sich länger als 3 Mo in Ö aufhalten<br />

benötigen:<br />

Nachweis über ausreichende Existenzmittel<br />

Nachweis über bestehende (umfassende, leistungsverpflichtete)<br />

Krankenversicherung<br />

Erwerbstätige (Working Poor) prinzipiell bezugsberechtigt<br />

Personen, denen die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten bleibt,<br />

bedingt bezugsberechtigt<br />

Bezieht Nichterwerbstätiger <strong>BMS</strong>/Sozialhilfe, erfolgt Prüfung nach<br />

NAG (§ 11)<br />

Grundsatz: Ausweisung nicht automatisch, aber nach 6 Mon. mögl<br />

Kriterium bleibt jedenfalls: keine „unangemessene<br />

Inanspruchnahme von Sozialhilfe“ (Art 14 RL)<br />

<strong>BMS</strong> OöMSG <strong>Dimmel</strong> Feb 2012<br />

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