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Nikolaus Dimmel: Zentrale Bereiche des BMS-Rechts

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Ersatzpflicht der Empfänger<br />

§ 38 OöMSG<br />

Empfänger sind zum Ersatz verpflichtet<br />

Bei nachträglichem Vermögenszuwachs<br />

(ausgenommen: durch eigene<br />

Erwerbstätigkeit)<br />

Nach nachträglichem Hervorkommen<br />

von Vermögen<br />

Bei nachträglicher Verwertbarkeit von<br />

Vermögen (Sicherstellung erforderlich)<br />

<strong>BMS</strong> OöMSG <strong>Dimmel</strong> Feb 2012<br />

216

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