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Nikolaus Dimmel: Zentrale Bereiche des BMS-Rechts

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Unterhaltsanspruch gegen<br />

Kinder<br />

Sind die Kinder selbsterhaltungsfähig, schulden sie Eltern (auch:<br />

Großeltern) in finanzieller Notlage den Unterhalt<br />

Die Eltern (Großeltern) haben den Stamm ihres Vermögens<br />

heranzuziehen, soweit dies zumutbar ist; Wohnung muss bei<br />

dringendem Wohnbedürfnis nicht veräußert werden<br />

Eltern (Großeltern) haben Ansprüche vorrangig gegen 1)<br />

Ehegatten, 2) Nachfahren, Großeltern primär gegen ihre Kinder und<br />

sekundär gegen ihre Enkel zu richten.<br />

Umgekehrt: Kinder (primär) und Enkel (sekundär) haben ihren<br />

Eltern (Großeltern) Unterhalt zu gewähren<br />

Haben Eltern (Großeltern) ihre Pflichten zur Unterhaltsleistung<br />

vordem vernachlässigt, besteht KEIN Anspruch = „Vergeltungs“-<br />

Maxime im Unterhaltsrecht<br />

<strong>BMS</strong> OöMSG <strong>Dimmel</strong> Feb 2012<br />

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