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Nikolaus Dimmel: Zentrale Bereiche des BMS-Rechts

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Schenkungsregelung in der<br />

SH (stationär) § 48 OöSHG<br />

Sozialhilfeempfänger verschenkt a)innerhalb von fünf Jahren<br />

vor, b)während der oder c)innerhalb von drei nach einer<br />

Hilfeleistung oder d)bei einer Hilfeleistung nach § 17 (stationär)<br />

innerhalb von fünf Jahren nach Gewährung einer Sozialhilfe<br />

Vermögen<br />

Vermögen muss das Achtfache das Achtfache <strong>des</strong> Netto-<br />

Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende übersteigen<br />

oder in einem groben Missverhältnis zum Wert der<br />

Gegenleistung stehen<br />

<strong>Rechts</strong>folge: Geschenknehmer bzw Erwerber ist zum Ersatz der<br />

Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Dies gilt auch für<br />

Schenkungen auf den To<strong>des</strong>fall.<br />

Ersatzpflicht ist mit dem Wert <strong>des</strong> geschenkten Vermögens<br />

begrenzt.<br />

<strong>BMS</strong> OöMSG <strong>Dimmel</strong> Feb 2012<br />

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