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Nikolaus Dimmel: Zentrale Bereiche des BMS-Rechts

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Zumutbarkeitsbedingungen<br />

AlVG<br />

Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen<br />

Fähigkeiten der Hilfe suchenden Person angemessen ist, ihre<br />

Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen<br />

entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung<br />

betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit<br />

erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am<br />

Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche<br />

Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.<br />

Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine<br />

zumin<strong>des</strong>t den jeweils anzuwendenden Normen der<br />

kollektiven <strong>Rechts</strong>gestaltung entsprechende Entloh- nung.<br />

<strong>BMS</strong> OöMSG <strong>Dimmel</strong> Feb 2012<br />

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