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Nikolaus Dimmel: Zentrale Bereiche des BMS-Rechts

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Erweitere Manuduktion (§<br />

29 OöMSG)<br />

Die Behörde hat die Hilfe suchende Person sowie die<br />

sonstigen zur Antragstellung berechtigten Personen<br />

der jeweils festgestellten Sachlage entsprechend zu<br />

informieren, zu beraten und anzuleiten, soweit dies zur<br />

Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen dieses<br />

Gesetzes notwendig ist<br />

Ergo: KEINE Angleichung an Manuduktionsbestimmungen im AVG<br />

§ 13a. Behörde hat Personen die zur Vornahme ihrer<br />

Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich<br />

zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder<br />

Unterlassungen unmittelbar verbundenen <strong>Rechts</strong>folgen zu<br />

belehren.<br />

<strong>BMS</strong> OöMSG <strong>Dimmel</strong> Feb 2012<br />

149

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