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Nikolaus Dimmel: Zentrale Bereiche des BMS-Rechts

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Einstellung / Neubemessung<br />

§ 34<br />

Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf<br />

bedarfsorientierte Min<strong>des</strong>tsicherung wegfällt, ist die Leistung mit<br />

schriftlichem Bescheid einzustellen.<br />

Wenn sich eine für das Ausmaß der <strong>BMS</strong> maßgebende<br />

Voraussetzung ändert, ist die Leistung mit Bescheid neu zu<br />

bemessen. Veränderungen von Betragshöhen sind nicht<br />

bescheidpflichtig (Neubemessung)<br />

Wird eine Leistung von einer hilfebedürftigen Person von sich aus<br />

mehr als drei Monate nicht in Anspruch genommen, gilt sie, sofern<br />

keine Entscheidung nach Abs. 1 getroffen wird, und unbeschadet<br />

einer allfälligen Rückerstattung jedenfalls ab diesem Zeitpunkt von<br />

Gesetzes wegen als eingestellt.<br />

<strong>BMS</strong> OöMSG <strong>Dimmel</strong> Feb 2012<br />

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