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Nikolaus Dimmel: Zentrale Bereiche des BMS-Rechts

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Schnittstelle<br />

DrittstaatenausländerInnen<br />

§ 45 NAG: Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren<br />

ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, kann ein<br />

Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” erteilt werden, wenn<br />

Integrationsvereinbarung erfüllt haben.<br />

§ 47 Abs 2 NAG („Aufenthaltstitel Familienangehöriger“):<br />

Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein<br />

Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” zu erteilen, wenn sie allg.<br />

Voraussetzungen <strong>des</strong> Aufenthalts erfüllen<br />

§ 48 NAG: Daueraufenthalt für Familienangehörige, wenn<br />

Integrationsvereinbarung erfüllt und 2 Jahre Ehe /<br />

Lebensgemeinschaft<br />

§ 49 NAG: Niederlassungsbewilligung aus EU-Staaten gilt auch in Ö,<br />

wenn Quotenplatz vorhanden<br />

<strong>BMS</strong> OöMSG <strong>Dimmel</strong> Feb 2012<br />

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