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Nikolaus Dimmel: Zentrale Bereiche des BMS-Rechts

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Ersatzpflichten §§ 37 ff<br />

Ersatzpflichtig sind alle anspruchsberechtigten Hilfe<br />

suchenden oder empfangenden Personen, soweit sie zu<br />

verwertbarem Vermögen oder Einkommen gelangen, das<br />

nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt.<br />

Ergo: KEIN Kostenersatz für Einkommen aus Erwerbstätigkeit<br />

Ersatzpflichtig sind erbserklärte Erben und Erbinnen<br />

� SH: Erben der Empfänger sozialer Hilfe bis zur Wertgrenze<br />

<strong>des</strong> eingeantworteten Erbes<br />

� Ersatzpflichtig sind Träger der<br />

Sozialversicherung<br />

Ersatzpflicht betrifft DARÜBER HINAUS :<br />

Personen, die gesetzlich zum Unterhalt <strong>des</strong> Empfängers der<br />

Sozialhilfe verpflichtet sind, im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht<br />

Sonstige Dritte aufgrund von <strong>Rechts</strong>ansprüchen<br />

<strong>BMS</strong> OöMSG <strong>Dimmel</strong> Feb 2012<br />

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