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Nikolaus Dimmel: Zentrale Bereiche des BMS-Rechts

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Grundsatz: keine automatische<br />

Ausweisung bei Sozialhilfebezug<br />

Erwägungsgrund 16 zur RL 38/2004: solange die<br />

Aufenthaltsberechtigten die Sozialhilfeleistungen <strong>des</strong><br />

Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch<br />

nehmen, sollte keine Ausweisung erfolgen.<br />

Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen sollte daher nicht<br />

automatisch zu einer Ausweisung führen.<br />

Aufnahmemitgliedstaat sollte prüfen, ob es sich bei dem<br />

betreffenden Fall um vorübergehende Schwierigkeiten handelt,<br />

und die Dauer <strong>des</strong> Aufenthalts, die persönlichen Umstände und<br />

den gewährten Sozialhilfebetrag berücksichtigen, um zu<br />

beurteilen, ob der Leistungs- empfänger die<br />

Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch genommen<br />

hat, und in diesem Fall seine Ausweisung zu veranlassen.<br />

<strong>BMS</strong> OöMSG <strong>Dimmel</strong> Feb 2012<br />

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