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Nikolaus Dimmel: Zentrale Bereiche des BMS-Rechts

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Besonderheiten bei Exekutionen<br />

wegen Unterhaltsansprüchen<br />

§ 291 b EO: bei Exekution wegen gesetzlichen<br />

Unterhaltsanspruchs oder eines gesetzlichen<br />

Unterhaltsanspruchs, der auf Dritte übergegangen ist haben<br />

dem Verpflichteten NUR MEHR 75% <strong>des</strong> unpfändbaren<br />

Freibetrags nach § 291a zu verbleiben, wobei dem<br />

Verpflichteten für jene Personen, die Exekution wegen einer<br />

Forderung nach Abs. 1 führen, ein Unterhaltsgrund- und ein<br />

Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt.<br />

§ 291 a: dem Exekutierten hat der Grundbetrag (=<br />

Ausgleichszulage; 793,40 : 2011) zu verbleiben<br />

(Erhöhungsmöglichkeiten)<br />

ergo: davon 75%<br />

<strong>BMS</strong> Bgld MSG <strong>Dimmel</strong> Okt 2011<br />

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