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Nikolaus Dimmel: Zentrale Bereiche des BMS-Rechts

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§ 7 Grundversorgungsgesetz<br />

Fremde, die zum Personenkreis von Artikel 2 Abs. 1 der<br />

Grundversorgungsvereinbarung gehören (Asylwerber, nicht<br />

abschiebbare Personen), haben mit Ausnahme von Personen,<br />

denen Asyl gewährt wurde und Personen mit einem<br />

Aufenthaltsrecht gemäß § 8 Asylgesetz 2005 (Subsidiär<br />

Schutzberechtigte) keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Oö.<br />

Sozialhilfegesetz 1998 und dem Oö. Min<strong>des</strong>tsicherungsgesetz.<br />

ERGO: Subsidiär Schutzberechtigte sind zum Bezug von<br />

Min<strong>des</strong>tsicherung berechtigt<br />

Leistungen der Grundversorgung sind allerdings zur Gänze auf<br />

Leistungen nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 oder dem Oö.<br />

Min<strong>des</strong>tsicherungsgesetz anzurechnen.<br />

<strong>BMS</strong> OöMSG <strong>Dimmel</strong> Feb 2012<br />

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