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Nikolaus Dimmel: Zentrale Bereiche des BMS-Rechts

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Wohnkosten und<br />

Min<strong>des</strong>tstandard<br />

Sofern bei hilfesuchenden Personen keine Aufwendungen für den<br />

Wohnbedarf zu tätigen sind, ist die Summe der für den Haushalt<br />

festgesetzten Min<strong>des</strong>tstandards um 18% <strong>des</strong> Netto-<br />

Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende zu verringern.<br />

Sofern die von der hilfesuchenden Person nach Abzug der<br />

Wohnbeihilfe nach dem Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 und<br />

sonstiger unterkunftsbezogener Beihilfen zu tragenden<br />

Aufwendungen für den Wohnbedarf 18 % <strong>des</strong> Netto-<br />

Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende unterschreiten,<br />

ist der Min<strong>des</strong>tstandard gleichfalls um diesen Betrag zu verringern<br />

und der tatsächliche Wohnungsaufwand zuzuschlagen<br />

<strong>BMS</strong> OöMSG <strong>Dimmel</strong> Feb 2012<br />

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