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Nikolaus Dimmel: Zentrale Bereiche des BMS-Rechts

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Bemühungspflicht § 7 OÖ<br />

MSG<br />

Die Leistung bedarfsorientierter Min<strong>des</strong>tsicherung setzt die<br />

Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener,<br />

ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung<br />

bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen.<br />

> Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie<br />

offenbar aussichtslos wäre.<br />

Als Erfüllung der Bemühungspflicht gilt:<br />

Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10<br />

Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe <strong>des</strong> § 11<br />

Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die<br />

Leistung bedarfsorientierter Min<strong>des</strong>tsicherung nicht oder nicht in<br />

diesem Ausmaß erforderlich wäre<br />

Umsetzung aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung<br />

bzw. Überwindung der sozialen Notlage.<br />

<strong>BMS</strong> OöMSG <strong>Dimmel</strong> Feb 2012<br />

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