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Nikolaus Dimmel: Zentrale Bereiche des BMS-Rechts

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KEIN Einsatz der eigenen<br />

Arbeitskraft § 11 Abs 3 OöMSG<br />

Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden<br />

von Hilfesuchenden, die<br />

Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits-pension<br />

nach sv-rechtl Vorschriften beziehen (arbeitsunfähig)<br />

60. Lebensjahr erreicht haben<br />

Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte<br />

Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung<br />

nachgehen können, weil geeignete Betreuungsmöglichkeiten fehlen<br />

pflegebedürftige Angehörige der Pflegegeld 3 (und mehr)<br />

überwiegend betreuen<br />

die Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten<br />

Kindern (§§ 14a und 14b AVRÄG) leisten;<br />

Erwerbs- oder Schulausbildung abschließen (vor 18 begonnen)<br />

<strong>BMS</strong> OöMSG <strong>Dimmel</strong> Feb 2012<br />

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