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Nikolaus Dimmel: Zentrale Bereiche des BMS-Rechts

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Unbewegliches Vermögen §<br />

10 Abs 2 OöMSG<br />

Haben Hilfesuchende unbewegliches Vermögen, ist von<br />

<strong>des</strong>sen Verwertung vorerst abzusehen, wenn dieses<br />

der Deckung <strong>des</strong> unmittelbaren Wohnbedarfs der<br />

Hilfesuchenden oder<br />

der der Deckung <strong>des</strong> unmittelbaren Wohnbedarfsmit<br />

ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen<br />

dient.<br />

<strong>BMS</strong> OöMSG <strong>Dimmel</strong> Feb 2012<br />

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