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Nikolaus Dimmel: Zentrale Bereiche des BMS-Rechts

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Nichtmeldebestätigung § 19<br />

a MeldeG<br />

Die Meldebehörde hat einem Obdachlosen auf Antrag nach Muster<br />

in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt<br />

seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat<br />

(Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er<br />

glaubhaft macht, dass er seit min<strong>des</strong>tens einem Monat den<br />

Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet<br />

dieser Gemeinde hat, und (!)<br />

Im Gemeindegebiet eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig<br />

aufsucht (Kontaktstelle).<br />

Die Kontaktstelle gilt als Abgabestelle im Sinne <strong>des</strong><br />

Zustellgesetzes, wenn Zustimmung <strong>des</strong> Verfügungsberechtigten<br />

(idR Eigentümer/Nutzer) hat.<br />

<strong>BMS</strong> OöMSG <strong>Dimmel</strong> Feb 2012<br />

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