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Nikolaus Dimmel: Zentrale Bereiche des BMS-Rechts

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Stufenweise Sanktion § 11<br />

Abs 4, 5 u 6 OöMSG<br />

Pflichtleistungen d <strong>BMS</strong> können vorübergehend um max 10%<br />

gekürzt werden, wenn ASt trotz entsprechender Bemühungen über<br />

einen längeren Zeitraum keine Erwerbstätigkeit findet UND<br />

angemessenes, mögliches und zumutbares Angebot einer „Hilfe<br />

zur Arbeit“ ohne nachvollziehbare Begründung ablehnt.<br />

Pfllichtleistungen d <strong>BMS</strong> können stufenweise und maximal um die<br />

Hälfte gekürzt werden, wenn trotz nachweislicher vorheriger<br />

Ermahnung durch die zuständige Behörde keine Bereitschaft zu<br />

einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht.<br />

Bei der Entscheidung über das Ausmaß der Reduktion der Leistungen sind die Gründe<br />

und die Dauer der Verweigerung zu berücksichtigen.<br />

Pflichtleistungen d <strong>BMS</strong> können im Einzelfall darüber hinaus gekürzt<br />

oder gar nicht gewährt werden, wenn die betreffende Person<br />

ausdrücklich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung<br />

verweigert.<br />

<strong>BMS</strong> OöMSG <strong>Dimmel</strong> Feb 2012<br />

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