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Nikolaus Dimmel: Zentrale Bereiche des BMS-Rechts

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Gleichbehandlungsgrund-<br />

satz - Reichweite<br />

Art 24 Abs 2 Rl 38/2004: Aufnahmemitgliedstaat ist nicht<br />

verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder<br />

Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt<br />

und ihren Familienangehörigen während der ersten drei<br />

Monate <strong>des</strong> Aufenthalts oder gegebenenfalls während <strong>des</strong><br />

längeren Zeitraums - bei Arbeitssuche mit Erfolgsaussicht nach<br />

Artikel 14 Abs 4 lit b - einen Anspruch auf Sozialhilfe zu<br />

gewähren.<br />

Folgerung: es bleibt dem Aufnahmemitgliedstaat überlassen, zu<br />

bestimmen, ob er diesen anderen Personen Sozialhilfe gewährt.<br />

Umkehrschluss: EU-BürgerInnen, so lange Arbeitnehmer, haben<br />

Anspruch auf SH bereits während der ersten drei Monate ihres<br />

Aufenthaltes (Erwägungsgrund No 16 zur RL 38/2004)<br />

<strong>BMS</strong> OöMSG <strong>Dimmel</strong> Feb 2012<br />

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