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Nikolaus Dimmel: Zentrale Bereiche des BMS-Rechts

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Hilfe zur Arbeit § 20<br />

Arbeitsfähigen Hilfebedürftigen, die trotz entsprechender<br />

Bemühungen (§ 11) keine Erwerbsmöglichkeit finden, kann<br />

an Stelle von <strong>BMS</strong>-Geldleistungen oder Sachleistungen Hilfe<br />

zur Arbeit angeboten werden, sofern keine Maßnahmen <strong>des</strong><br />

Arbeitsmarktservice in Frage kommen (subsidiär).<br />

Folgende Maßnahmen:<br />

Heranführung an den Arbeitsprozess (stundenweise Integration), befristete<br />

Beschäftigung<br />

Qualifizierung/Schulung<br />

Hilfe zur Arbeit (analog SHG) – befristet, 2/3 der Normalarbeitszeit<br />

Erfolgsabhängigkeit der Maßnahme: Beendigung bei<br />

Nichterreichen oder negativer Prognose<br />

<strong>BMS</strong> OöMSG <strong>Dimmel</strong> Feb 2012<br />

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